Umsetzung der EmpCo-Richtlinie
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Umsetzung der EmpCo-Richtlinie

Zum 27.09.2026 tritt die Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie im deutschen Recht in Kraft. Damit gehen zahlreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht einher. In der Folge besteht sowohl für Hersteller als auch für Händler und Dienstleister Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf. 
Der Kern der „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-RL“) ist eine deutliche Verschärfung der lauterkeitsrechtlichen Spielregeln für Nachhaltigkeitskommunikation: mehr Per-se-Verbote (Blacklist) und höhere Anforderungen an Nachweis und Transparenz bei Aussagen zur Nachhaltigkeit.

Die „Schwarze Liste“
Neben der Ergänzung einer Vielzahl von Definitionen im UWG erweitert die EmpCo-RL die sog. Schwarze Liste im Wettbewerbsrecht. Die Liste ist als Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ausgestaltet und nennt Verhaltensweisen, die stets unlauter sind, also immer einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Neu hinzu kommen folgende Punkte:

  • Allgemeine Umweltaussagen (z.?B. „umweltfreundlich“, „nachhaltig“) ohne belastbare Grundlage sollen unzulässig sein, Nr. 4a des Anhangs.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem bzw. ohne behördliche Festlegung sollen verboten werden, Nr. 2a des Anhangs.
  • Kompensations- bzw. „Neutralitäts“-Claims („CO2-neutral“, „klimaneutral“) werden besonders kritisch beurteilt: Eine Produkt- oder Unternehmenswirkung („neutral“, „reduziert“, „positiv“) aufgrund von Kompensation soll verboten sein, Nr. 4b und 4c des Anhangs.
  • Irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit sind ebenfalls verboten, Nr. 23d des Anhangs.


Beweislast für Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussagen, also Aussagen zu ökologischen oder sozialen Merkmalen, Zubehör, Zirkularitätsaspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, sollen künftig nur noch zulässig sein, wenn sie belegt werden können. Außerdem dürfen sie nicht pauschal auf das gesamte Produkt bezogen werden, wenn sie nur einen Teilaspekt betreffen. Auch Produktvergleiche müssen Angaben zur Methodik sowie zur Datengrundlage und -aktualität der verglichenen Produkte bereithalten. Eine besondere Problematik ergibt sich in diesem Kontext bei Marken, selbst wenn diese eingetragen sind: Eine (unbelegte) Umweltaussage durch einen Markennamen oder ein Markenlogo kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Solche Marken dürfen dann ggf. nicht weiter genutzt werden und können mittelfristig löschungsreif werden.

Anforderungen an Zukunftsversprechen
Werbung mit künftigen Umweltleistungen bedarf klarer, objektiver, öffentlich einsehbarer und überprüfbarer Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Dieser Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente (z.?B. die Zuweisung von Ressourcen) umfassen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Diese Erkenntnisse müssen zudem den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Eine isolierte Werbeaussage wie „Bis 2030 sind wir klimaneutral.“ ist ab dem 27.09.2026 damit in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig.

Quelle: Meldung Industrie- und Handelskammer Chemnitz

Dr. Greta Riel

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