Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 22.09.2021 wurde § 14 Absatz 2d der Trinkwasserverordnung neu gefasst. Auf Grund der Änderung kann das Gesundheitsamt von der Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung abweichen und bestimmen, welche Untersuchungen des Trinkwassers bei b-Anlagen in welchen Zeitabständen in dem vom Gesundheitsamt festzulegenden Zeitraum durchgeführt werden müssen. Die Möglichkeit abzuweichen bezieht sich nur auf die Parameter der Gruppe B. Parameter der Gruppe A, sind davon nicht erfasst. Damit ist der Anforderung der EU-Trinkwasserrichtlinie Genüge getan. Nach der Richtlinie müssen die Schlüsselparameter E. coli und Enterokokken, die unmittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit anzeigen, mindestens jährlich untersucht werden (Anmerkung 4 zur Tabelle 1 in Anhang II Teil B Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184).
Zu den kleinen Anlagen (sog. b-Anlagen) nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b zählen beispielsweise Bauernhöfe mit eigenem Trinkwasserbrunnen, wenn das Wasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung genutzt oder abgegeben wird, wie etwa bei der Vermietung einer Ferienwohnung oder bei der Lebensmittelherstellung. Mit dieser Regelung werden Betreiber dieser kleinen Versorgungsanlagen finanziell entlastet. Voraussetzung für die abweichende Bestimmung ist, dass dem Gesundheitsamt keine Tatsachen bekannt sind, die zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können.
Die Verordnung trat zum 25.09.2022 in Kraft.
QUELLE:
- BGBl I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4343
- Bundesratsdrucksache 633/21 vom 02.08.2021
Dr. Herbert Otteneder