Ab dem 3. Juli 2021 unterliegen Einweg-Kunststoffartikel nach der EU-Richtlinie 2019/904 einem europaweiten Verkaufsverbot. Dazu zählen auch Kunststoff-Trinkhalme. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat daher vorläufig eingeschätzt, welche möglichen Trinkhalm-Alternativen aus Stroh, Silikon, Metall, Papier und Pappe, Hartweizen und Glas geeignet sind.
Bei häufigem Gebrauch sind Trinkhalme aus Silikon, Edelstahl oder Glas nach Ansicht des BfR geeignet. Bei Silikon sind bei der Herstellung die Vorgaben der BfR-Empfehlung Nr. XV einzuhalten. Bei Trinkhalmen aus Glas empfiehlt das BfR solche aus besonders bruchsicherem Glas zu verwenden.
Zur einmaligen Verwendung ist der Einsatz von Trinkhalmen aus Hartweizengries (z.B. rohe Makkaroni-Nudeln) in begrenztem Umfang denkbar. Trinkhalmen aus Papier und Pappe müssen sog. Nassverfestigungsmittel zugesetzt werden, die verhindern, dass das Papier durchweicht. Wird bei deren Herstellung die BfR-Empfehlung Nr. XXXVI eingehalten, sind nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Von der Verwendung von Strohhalmen als Trinkhalme rät das BfR wegen möglicher Gesundheitsrisiken bspw. durch Keime, Schimmelpilzgifte oder andere unerwünschte Stoffe ab.
QUELLE:
- Mitteilung Nr. 016/2021 des BfR vom 27.05.2020
Dr. Herbert Otteneder