Die Erben einer verstorbenen Arbeitnehmerin oder eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf die von dieser oder diesem nicht genommenen Urlaubstage. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 45/19) entschieden.
Im konkreten Fall endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Tod eines Arbeitnehmers. Dieser hatte für das Jahr noch insgesamt 25 Urlaubstage. Die zur Alleinerbin bestimmte Ehefrau verlangte nunmehr die Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub ihres verstorbenen Ehemanns und war mit ihrer Klage erfolgreich.
Das BAG entschied aufgrund der gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegten Revision des Arbeitgebers, dass gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlaubG) der bei Beendigung nicht genommene Urlaub abzugelten ist. Dies gelte im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Abgeltung Teil der Erbmasse geworden ist, über den die Ehefrau als Alleinerbin verfügen kann. Da die Erbschaft eine Gesamtrechtsnachfolge darstellt, konnte die Ehefrau erfolgreich die Urlaubsabgeltung einfordern.
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