Alle Nachweise vorhanden?
Behandlungspflegerische Leistungen, die von Pflegekräften erbracht werden, die zwar eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber (noch) nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügen, ziehen keinen Vergütungsanspruch nach sich. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg (L 26 KR 77/20) entschieden.
Die meisten Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit den Kostenträgern in den Bundesländern setzen voraus, dass nur Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung haben, in der Behandlungspflege eingesetzt werden dürfen. Dies bestätigt das Auseinanderfallen der absolvierten Prüfung einerseits und dem formalen Nachweis der entsprechenden Berufsurkunde andererseits.
Pflegedienste sollten bei ihren Fachkräften darauf achten, die Urkunde als Nachweis zu haben, um Rückzahlungen durch die Kostenträger zu vermeiden, wenn die einschlägigen Landesrahmenverträge dies voraussetzen.
ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
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