Am 22.- 24.03.2021 führte der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) seine 116. Sitzung als Videokonferenz durch. Unter anderem befasste sich der Arbeitskreis unter Verweis auf die jeweils zugrunde liegenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 mit den Schriftgrößenunterschieden der Wortbestandteile zur Bezeichnung eines Lebensmittels, der Kenntlichmachung von Süßungsmitteln, der Allergenkennzeichnung bei Bier im offenen Ausschank und der Angabe des Sulfitgehalts in zubereiteten Speisen.
Weitere Stellungnahmen behandelten den zulässigen Gehalt an Gesamtschwefeldioxid in aromatisierten weinhaltigen Getränken in Abhängigkeit vom Gehalt des Ausgangsweins, der Verwendung der Angabe „…aus italienischem Qualitätswein“ bei Glühwein und den Anforderungen bei der Angabe „Deutscher Glühwein“.
Bei Nennung von zwei oder mehr Keltertraubensorten, müssen alle verwendeten Sorten nach Auffassung des Arbeitskreises auch an anderer Stelle in der Etikettierung angegeben werden. Die geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder kleinere geografische Einheiten i. S. d. § 23 Abs. 1 Weingesetzes dürfen die Bezeichnungen von Aromatisierten Weinerzeugnissen nicht ergänzen. Weitere Stellungnahmen betreffen den Ethylcarbamatgehalt von Spirituosen sowie die Verwendung oder die Bezugnahme auf eine eingetragene, geschützte geografischen Angabe einer Spirituose i. S. d. VO (EU) 2019/787 bei deren Herkunftsangabe.
Der ALS ist der Auffassung, dass ein Erzeugnis nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) in den Verkehr gebracht werden kann, wenn sich der angestrebte Diätzweck auch durch eine Modifizierung der normalen Ernährung erreichen lässt. Für Textilien aus Kunststofffasern bzw. mit Anteilen davon sind bzgl. des Lebensmittelkontaktes die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 anzuwenden. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff mit ansteigenden Migraten beurteilt der Arbeitskreis als nicht stabil.
Zur Beurteilung der Migration von Kupfergehalten in alkoholhaltige Getränke nimmt der ALS ausführlich Stellung. Dabei sind sowohl der Einfluss des verwendeten, kupferhaltigen Gefäßes als auch die Verwendungsbeschränkungen bei der Herstellung des Lebensmittels zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Polyamid PA6 und Polyamid PA66, die oft erhebliche Mengen an Oligomeren enthalten, sind die Empfehlung des BfR zu berücksichtigen.
QUELLE:
- Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (2021)
Dr. Herbert Otteneder