Auf seiner als Videokonferenz vom 28. bis 30.03.2022 durchgeführten 118. Sitzung befasste sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) mit folgenden Themen:
Lebensmittelkennzeichnung
Der Arbeitskreis hält die Angabe des Kakaogehaltes nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (KakaoV) nur bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchst. c) und d), Nr. 3 bis 5, 8 und 9 der KakaoV für verpflichtend (Mehrheitlicher Beschluss Nr. 2022/01).
Nach allgemeiner Verkehrsauffassung wird unter „Pils“ oder „Pilsener“ ein helles, untergäriges Vollbier mit ausgeprägtem Hopfencharakter verstanden, das mindestens 25 Bittereinheiten aufweist. (Mehrheitlicher Beschluss Nr. 2022/02).
Getrocknete Pilze, die als Gewürz in den Verkehr gebracht werden, z. B. als Pilzpulver, sind von einer verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen (Beschluss Nr. 2022/03).
Kennzeichnung „ohne Gentechnik“
Eine Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ bei einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelzutat ist ausgeschlossen, wenn durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellte Enzyme (z. B. Amylasen) bei der Zubereitung, Bearbeitung oder Verarbeitung verwendet worden sind. Der Arbeitskreis verweist auf § 3a Abs. 5 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) (Beschluss Nr. 2022/04).
Der Hinweis „ohne Gentechnik“ ist auch für eine einzelne Zutat in einem Produkt grundsätzlich möglich. Beispiel: Joghurt mit dem Hinweis auf die Zutat „Milch ohne Gentechnik“ (mehrheitlicher Beschluss Nr. 2022/05).
Bedarfsgegenstände
Die Summenmethode nach der Amtl. Sammlung nach § 64 LFGB (Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB, Band I (L), L 00.00–6: „Bestimmung von primären aromatischen Aminen in wässrigen Prüflebensmitteln“) ist für die Bestimmung primärer aromatischer Amine (paA) in wässrigen Prüflebensmitteln für den Konformitätsnachweis des Stoffübergangs dieser Substanzen aus z. B. Kunststoffen oder Papier, Karton und Pappe nicht ausreichend. Methoden für eine spezifische paA-Analytik stehen in Form der Methodensammlung für Papier, Karton und Pappe des BfR zur Verfügung (Beschluss Nr. 2022/06).
Die photometrische Bestimmung von paA in Servietten bzw. Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Der Arbeitskreis verweist auf Methoden mit der erforderlichen Empfindlichkeit für eine spezifische paA-Analytik, wie z. B. die Methodensammlung des BfR für Papier, Karton und Pappe.
Der Arbeitskreis nennt die Mindest-Nachweisgrenzen für die Einzelsubstanz, an der sich die Überwachung des Summengrenzwertes orientieren soll. Eine verbindliche Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg ist nur für eine individuelle Prüfung für die als kanzerogen 1A und 1B eingestufte paA erforderlich (Beschluss Nr. 2022/07).
Die Aussage „schadstofffrei“ für Lebensmittelbedarfsgegenstände beurteilt der Arbeitskreis als irreführend. Auf die grundlegenden Aussagen des OLG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2018, AZ: 2 U 34/18) dazu wird verwiesen (Beschluss Nr. 2022/09).
Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes gelten die Regelungen für Bedarfsgegenstände nicht für Boden- und Wandbeläge (UBA-Texte 18/2011). Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, wie z. B. Teppiche mit Spielcharakter und Badezimmermatten sind als Bedarfsgegenstände i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB zu betrachten (Beschluss Nr. 2022/11).
Die Bewertung des Hinweises „ohne künstliche Farbstoffe“ beurteilt der Arbeitskreis je nach Fall, wie folgt:
Produkt enthält keine Farbstoffe und keine färbenden Lebensmittel: Die Aussage der Angabe „ohne künstliche Farbstoffe“ ist zu tolerieren.
Produkt enthält nur färbende Lebensmittel: Nicht irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Empfohlen wird der Zusatz z. B. „mit färbendem Lebensmittel“.
Produkt enthält Farbstoffe i. S. d. VO (EG) Nr. 1333/2008: Einzelfallprüfung inwieweit eine Irreführung vorliegt (Beschluss Nr. 2022/14).
Weitere Themen betrafen die Beurteilung von Essbestecken mit Zierelementen aus Metall (Beschluss Nr. 2022/08), die Einstufung von Badetabletten/-farben (Beschluss Nr. 2022/12), Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung von Bedarfsgegenständen und zu Produkten, die gleichzeitig als Wasch- und Reinigungsmittel sowie als kosmetisches Mittel angeboten werden (Beschluss Nr. 2022/13).
QUELLE:
- Journal of Consumer Protection and Food Safety 118. ALS-Sitzung. J Consum Prot Food Saf (2022).
- https://link.springer.com/article/10.1007/s00003-022-01394-w
Dr. Herbert Otteneder