Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff Cannabidiol (CBD) nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben.
Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig. Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat.
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.
Auch wenn mancherorts zu lesen sei, CBD-Produkte könnten legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies nach Einschätzung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nicht zu. Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.
QUELLE:
- Meldung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 15.12.2020
Dr. Greta Riel