Der Handel bietet verschiedene hanfhaltige Lebensmittel an. Zu diesen zählen auch teeähnliche Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus Hanfblättern bestehen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat das Risiko psychogener und pharmakologischer Wirkungen durch den Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel mit den durch die Überwachungsbehörden ermittelten üblichen Tetrahydrocannabinolgehalten für alle Bevölkerungsgruppen einschließlich von Kindern bewertet.
Auf der Basis der vorliegenden Daten kommt das BfR zu folgendem Schluss: Der Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel mit den zugrunde liegenden Gesamt-∆9-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalten kann zu einer Überschreitung der von der EFSA vorgeschlagenen Akuten Referenzdosis (ARfD) von 0,001 mg/kg Körpergewicht führen.
Diese ARfD beschreibt die Menge an ∆9-THC, die kurzfristig aufgenommen werden kann, ohne dass psychomotorische und psychogene Effekte zu erwarten sind. Es ist weiterhin möglich, dass bei Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel ∆9-THC-Dosen aufgenommen werden könnten, die im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5 mg/Person und Tag liegen. In diesen Fällen wären pharmakologische Wirkungen zu erwarten. Da in diesem Dosisbereich mit dem Auftreten von pyschomotorischen Wirkungen wie verminderte Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit gerechnet werden muss, können mit dem Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel auch Einschränkungen der Tauglichkeit im Straßenverkehr und bei der Bedienung gefährlicher Maschinen verbunden sein. Das gilt insbesondere für Vielverzehrer derartiger Produkte. Die psychomotorischen Effekte können zudem durch alkoholische Getränke und bestimmte Arzneimittel verstärkt werden.
KURZGEFASST
Der Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel mit den zugrunde liegenden ∆9-THC-Gehalten kann zu einer Überschreitung der von der EFSA vorgeschlagenen Akuten Referenzdosis (ARfD) von 0,001 mg/kg Körpergewicht führen. Nach Auffassung des BfR sollten die Gehalte an ∆9-THC in hanfhaltigen Lebensmitteln weiter minimiert werden.
QUELLE:
• BfR-Stellungnahme Nr. 034/2018 vom 08.11.2018
Dr. Jörg Häseler