Ob die Mortadella (oder Käse) in Bärchen-Form anders schmeckt ist fraglich? Aber Kinder lieben sie! Nur wird man nach dem Inkrafttreten des neuen Kinderlebensmittel-Werbegesetz Bärchen-Wurst und -käse noch im Supermarkt finden?
Wie sollen die zahlreichen Eltern ihren Kindern erklären, dass der liebgewonnene Aufschnitt plötzlich anders aussieht oder durch eine Rezepturänderung womöglich anders schmeckt?
Die Vorgaben, die das Gesetz im neuesten Entwurf beinhaltet, sind vielfältig und werfen viele Fragen auf.
Da an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung sehr häufig hochverarbeitete Lebensmittel anpreist, die zu viel Zucker, Fett oder Salz enthalten, hat Bundesminister Cem Özdemir Pläne für mehr Kinderschutz in der Werbung vorgestellt.
Durch das neue Kinderlebensmittel-Werbegesetz (KLWG) sollen Kinder durch gesetzliche Vorgaben geschützt werden.
Beim KLWG handelt es sich um kein generelles Werbeverbot für die Bewerbung von Lebensmitteln gegenüber Kindern, auch nicht für sog. HFSS-Produkte (high in fat, salt or sugar). Dennoch betrifft das KLWG etwa 70 – 80 % ALLER Lebensmittel (siehe Anhang des Gesetzes-Entwurfes).
Was darf man also noch bewerben?
Der Gesetzes-Entwurf sieht vor, dass eine Bewerbung für Schokolade und Süßwaren, Aufstriche und Desserts, Getränke, wie Säfte, Milch und Milchgetränke, Erfrischungsgetränke sowie Energydrinks nur erlaubt ist, wenn den Produkten weder Zucker noch Süßstoff zugesetzt wurden. Und das in allen Medien. Dazu zählen auch Printwerbung, Sponsoring, Hörfunk, TV, Außenwerbung im Umkreis von 100m zu Freizeiteinrichtungen, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen.
QUELLE:
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), www.bmel.de, Stand 19.05.2023
- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt (Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz – KLWG) vom 11.05.2023
Mareike Tolle