Sicherlich nicht! Umso verwunderlicher war es, dass im ersten Entwurf zum Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz diese mit KWG abgekürzt wurde. KWG wird bereits offiziell für das Kreditwesengesetz verwendet. Im aktuellen Entwurf vom Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz wurde dieses korrigiert und trägt nun die Abkürzung KLWG.
Neben dieser Formalie wurden im aktuellen Entwurf fast für alle in der Anlage aufgeführten Produktgruppen die Grenzwerte aktualisiert. Mal nach oben gesetzt – und auch oft nach unten. Weiterhin bleiben so 70 – 80 % aller Lebensmittel von den Werbeverboten betroffen.
Dr. Arno Langbehn

13.06.2023 - News