Der neue Plan für das Krisenmanagement
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Der neue Plan für das Krisenmanagement

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19.02.2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit wurde der bisherige Beschluss aus dem Jahr 2004 abgelöst. In die Neufassung sind die seit dem Erlass des Beschlusses 2004/478/EG gewonnenen Erfahrungen bei mehreren lebens- und futtermittelbedingten Vorfälle berücksichtigt worden.

Der auf Grund des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu erstellende allgemeinen Plan für das Krisenmanagement im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit -  der „Allgemeine Plan“ – gilt für Situationen, die unmittelbare oder mittelbare Risiken für die öffentliche Gesundheit aufgrund von Lebens- oder Futtermitteln bergen. Dies sind insbesondere Gefahren im Zusammenhang mit biologischer, chemischer oder physikalischer Art, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen.

Nach dem neuen Allgemeinen Plan benennen alle Mitgliedstaaten, die EFSA und die Kommission je einen „Krisenkoordinator“ und dessen Stellvertreter aus den europäischen Einrichtungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Letztere fungieren als einzige Kontaktstelle, um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen an der Koordinierung des allgemeinen Plans Beteiligten und eine effiziente Entscheidungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Datenübermittlung über die Warnnetze wird weiter harmonisiert. Ferner gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung eines Netzes europäischer und nationaler Referenzlaboratorien sowie anderer amtlicher Laboratorien.

Der Durchführungsbeschluss legt auch eine Reihe von Maßnahmen zur Schulung und zur Übung für den Ernstfall bei lebens- und futtermittelbedingten Vorfällen fest. Außerdem fördert die Kommission den Einsatz von Rückverfolgungstools, Analysen zur molekularen Typisierung von Krankheitserregern und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse in der EFSA-ECDC-Datenbank.

Der Beschluss beschreibt die konkreten Fälle, in denen der Krisenstab eingerichtet wird und seine Aufgaben. Er setzt sich aus den Krisenkoordinatoren der Mitgliedstaaten, der Kommission, der EFSA sowie gegebenenfalls aus spezialisierten Vertretern der Kommission, der EFSA, des ECDC und gegebenenfalls anderer Agenturen der Union zusammen. Vorsitzender ist der Krisenkoordinator der Kommission. Der Krisenstab ist für die Ausarbeitung der koordinierten Strategie für die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere für die Weitergabe evidenzbasierter Informationen in Echtzeit verantwortlich.

Der Beschluss enthält praktische Verfahren zur Koordinierung von Vorfällen. Hierzu zählen z. B. eine rasche Charakterisierung und schnelle Identifizierung der Ausbruchsherde oder einen Rahmen für die Schnellbewertung chemischer Risiken durch die EFSA.

Im Verlauf eines Vorfalls koordiniert die Kommission die Bereitstellung klarer, gezielter und wirksamer Informationen für die Öffentlichkeit. Sie hat rasch, verantwortungsbewusst, zuverlässig zu erfolgen und sie ist zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten abgestimmt. Ausdrücklich weist der Beschluss darauf hin, dass die Kommission, die EFSA, das ECDC und die Mitgliedstaaten nicht abgestimmte Meldungen und widersprüchliche Informationen vermeiden.

Der Durchführungsbeschluss trat zum 13.03.2019 in Kraft.


 QUELLE:

•  Amtsblatt der EU Nr. L 50 vom 21.02.2019, S. 55

Dr. Herbert Otteneder

 

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