CLP steht für „Classification, Labelling, Packaging“. Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische. Im Zentrum steht der Gedanke, grundsätzlich auf Gefahren hinzuweisen – dementsprechend ist Gefahrenbewertung die Grundlage der CLP-Verordnung.
Dabei wird nicht berücksichtigt, ob der bestimmungsgemäße Einsatz eines chemischen Stoffes tatsächlich mit einem Gesundheitsrisiko verknüpft ist. Die Einstufung in verschiedene Gefahrenkategorien erfolgt durch die europäische Chemikalienagentur ECHA.
Besitzt eine Chemikalie CMRE-Eigenschaften gemäß CLP-Verordnung kann das bedeuten, dass sie in bestimmten Anwendungsgebieten nicht mehr eingesetzt werden darf. Diese gefahrenbasierten „Cut-off-(Kappungs-)Kriterien“ gelten insbesondere für Pflanzenschutzmittel und Biozide. Anstelle einer differenzierten Bewertung, bei der berücksichtigt wird, wie stark ein Betroffener der Substanz gegenüber ausgesetzt (exponiert) ist, tritt ein Alles-oder-nichts-Prinzip. Die Dosis einer Substanz spielt bei der Einstufung als Gefahrstoff also keine Rolle mehr. Diese Regelung wurde laut BfR-Biozid-Expertin Dr. Vera Ritz mit den besten Absichten für den Verbraucherschutz eingeführt. Nach mehr als zehn Jahren Erfahrung müsse man allerdings sagen, dass die Erwartungen sich nicht erfüllt hätten und der Schutzeffekt sich teilweise in sein Gegenteil verkehrt habe.
Das Problem wird besonders deutlich bei Ethanol und Jod. Beide sind als Desinfektionsmittel praktisch nicht zu ersetzen. Ethanol als chemische Substanz wird wahrscheinlich künftig unter CLP-Verordnung als krebserzeugend und reproduktionstoxisch eingestuft, erfüllt also zwei CMRE-Kriterien, auch wenn diese Gesundheitsfolgen nicht beim Gebrauch als Desinfektionsmittel zu befürchten sind – dazu ist die Dosis, die in den Körper aufgenommen wird, viel zu gering, anders als zum Beispiel beim Hochkonsum alkoholhaltiger Getränke. Jod kann als Baustein der Schilddrüsenhormone in überhöhter Konzentration nachteilig in den Hormonhaushalt eingreifen, aber das ist beim Einsatz als Desinfektionsmittel nicht zu erwarten. Dennoch droht beiden Substanzen das Aus oder zumindest erhebliche Verwendungseinschränkung als Biozidwirkstoff in Desinfektionsmitteln, wenn in der entsprechenden EU-Verordnung die CMRE-Eigenschaften als „Cut-off-Kriterien“ ausschlaggebend werden. Als Industriechemikalien können Ethanol und Jod gemäß der geltenden REACH-Verordnung jedoch weiter verwendet werden – und natürlich werden auch Wein, Bier und Jodsalz nicht verboten.
Ob Ethanol und Jod tatsächlich als Desinfektionsmittel verschwinden, wird die Zukunft zeigen. Verbände der deutschen Gesundheitsindustrie warnen in Bezug auf Ethanol vor der Neueinstufung. Diese würde die Produktion und den Einsatz von Desinfektionsmitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten erschweren oder gar verbieten. Und stillenden Frauen, die im medizinischen Bereich arbeiten, würde ein Berufsverbot drohen, wenn Ethanol als toxisch über die Muttermilch (Laktation) eingestuft werden sollte. Zumindest die Genehmigung von Ethanol für die Verwendung in Desinfektionsmitteln wurde vom zuständigen ECHA-Komitee Ende Februar empfohlen – allerdings ohne Äußerung zu einer möglichen Einstufung als CMRE-Stoff. Kommt das Verbot also dennoch?
Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), BfR2GO Ausgabe 01/2026 vom 17.06.2026