Einschränkung der Werbung bei Kuchen, Knabberartikeln, Frühstückscerealien und Brot!

Einschränkung der Werbung bei Kuchen, Knabberartikeln, Frühstückscerealien und Brot!

In dem Entwurf des Kinderlebensmittel-Werbegesetzes (KLWG) gibt es zahlreiche Vorgaben, wie Produkte in Zukunft beworben werden dürfen. Einschränkungen soll es bei Kuchen, süßen Keksen, sonstigen süßen Backwaren sowie gebackenen oder gekochten Desserts geben.
Maximal 3g Gesamtfett/ 100g, 0g Zuckerzusatz/ 100g, 0g Süßungsmittel/ 100g und 0,25g Salz/ 100g dürfen enthalten sein. Auch Knabberartikel sollen nur dann ohne Einschränkungen beworben werden dürfen, wenn ihnen weder Zucker noch Süßstoff zugesetzt wurde und sie maximal 0,25g Salz/100g enthalten.
Ansonsten ist die Bewerbung zukünftig in allen Medien (auch Sponsoring, Hörfunk, TV, Außenwerbung im Umkreis von 100m zu Freizeiteinrichtungen, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen) zwischen 6 und 23 Uhr nicht mehr erlaubt.
Frühstückcerealien sowie Brot (einschließlich gesüßtem Brot), ungesüßte Backwaren, Knäckebrot, Zwieback und ähnliche Waren dürfen maximal 17g Gesamtfett /100g, 12,5g Gesamtzucker/100g und 1,25g Salz/100g enthalten, wenn eine Bewerbung weiterhin ohne Einschränkung erfolgen soll.
 
Die Werbung oder die Rezeptur des bei vielen Kindern beliebte Butterkeks muss wohl angepasst werden um nicht unter die Vorgaben des Gesetzes zu fallen – so überschreitet die knusprige Nascherei die Zucker- und Salzvorgaben aus dem Anhang des Gesetzes-Entwurfs.
 
 
Quelle:

  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), www.bmel.de, Stand 19.05.2023
  • Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt (Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz – KLWG) vom 11.05.2023

 
Mareike Tolle
 

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