In den Monaten Oktober, November und Dezember wurde das Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) mit mehr als 200 Warnmeldungen zu Sesamsamen aus Indien mit überhöhten Rückständen an Ethylenoxid überflutetet.
Die Verbindung, die als Begasungsmittel zur Entkeimung eingesetzt wird, ist als Pflanzenschutzmittelwirkstoff in der EU nicht zugelassen. Ethylenoxid ist von der IARC als krebserregend eingestuft worden. Als Rückstandshöchstwert für Sesamsamen gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die untere analytische Bestimmungsgrenze mit 0,05 mg/kg.
Gemeldet wurden neben reinen Sesamsamen, auch Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung dienen oder in Mischungen mit anderen Lebensmitteln vorlagen, darunter auch ein hoher Anteil an Bio-Erzeugnissen. Die festgestellten Werte überschritten die Höchstmenge teilweise um mehr als das 1000-fache. Mittlerweile wurden zahlreiche Rückrufe betroffener Waren eingeleitet (siehe auch Riel, G.: Food & Hygiene November 2020).
Die EU-Kommission nahm dies zum Anlass die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit Wirkung zum 26.10.2020 zu ändern. Mit der Verordnung können vorübergehende verstärkte amtliche Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union festgelegt werden. Sie erfolgen dann, wenn das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besteht.
Die aktuelle Änderung sieht vor, dass Sesamsamen aus Indien Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen beim Eingang in die Union mit einer Häufigkeit von 50% überprüft werden. Die Sendungen sind auf Pestizidrückstände, die im Kontrollprogramm gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können, zu untersuchen. Ferner ist auf Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid) zu prüfen.
Insbesondere muss die amtliche Bescheinigung, die allen Sendungen mit Sesamsamen aus Indien beiliegen muss, bestätigen, dass die Erzeugnisse im Hinblick auf zu überwachende Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beprobt und analysiert wurden und sämtliche Ergebnisse den Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen entsprechen. D.h. der Rückstandshöchstgehalt für Ethylenoxid von 0,05 mg/kg gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darf nicht überschritten sein.
Sesamsamen aus Indien unterliegen bereits verschärften Importkontrollen aufgrund von Salmonellen. Es liegt nahe anzunehmen, dass Begasungen zur Entkeimung von Sesamsamen mit Ethlylenoxid durchgeführt wurden.
QUELLEN:
- Amtsblatt der EU Nr. L 353 vom 23.10.2020, S. 4
- www.bvl.bund.de (Arbeitsbereiche > Lebensmittel > Aufgaben im Bereich Lebensmittel > Europäische Schnellwarnsysteme > Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel > Meldungen im Schnellwarnsystem zu Lebensmitteln)
Dr. Herbert Otteneder