Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass allein die Möglichkeit einer gesundheitsschädlichen Auswirkung durch 2-Chlorethanol in Lebensmitteln nicht für eine unbefristete behördliche Anordnung zum Verkehrsverbot ausreicht. In dem aktuellen Fall wäre eine befristete Untersagung möglich gewesen.
In einem anderen Urteil vom OVG Hamburg würde jedoch eine Rücknahmeanordnung wegen 2-Chlorethanol in Calciumcarbonat bestätigt.
Mit den vorgegebenen Untersuchungsquoten der Überwachung ist mit weiteren positiven Befunden und Verkehrsverboten zu rechnen.
Quelle:
- Lebensmittelzeitung