Fälligkeit der Lohnzahlung aufgrund der 4. Pflegearbeitsbedingungen-verordnung („Pflegemindestlohn-Verordnung“)
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Fälligkeit der Lohnzahlung aufgrund der 4. Pflegearbeitsbedingungen-verordnung („Pflegemindestlohn-Verordnung“)

Arbeitgeber in der Pflege sollten sich rechtzeitig auf die Fälligkeit der Lohnzahlung aufgrund der Pflegemindestlohnverordnung einstellen. Für die Zeit ab dem 01. Mai 2021 wird das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war.

Andere Lohnbestandteile („im Übrigen“) sind ab dem 01. Mai 2021 spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats fällig. Fälligkeit bedeutet dabei, dass das Entgelt an diesem Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers bereits eingegangen sein muss.


ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
www.abvp.de

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