Generell gehören Fragen und das Erfassen des Impfstatus der Beschäftigten zu den datenschutzrechtlich sensiblen Gesundheitsdaten nach europäischer Datenschutz-Grundverordnung und deutschem Bundesdatenschutzgesetz. Eine verpflichtende Auskunft auf diese Frage bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Dass Arbeitgeber den Impfstatus abfragen können, ist nichts Neues. Bereits seit 2015 gilt § 23a IfSG. Nach dieser Vorschrift durfte der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Allerdings stammt diese Vorschrift aus den Zeiten vor Corona. Im Rahmen des Aufbauhilfegesetzes 2021wurden im September 2021 Änderungen in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz vorgenommen ( BGBl Teil 1 Nr. 63, Artikel 12, Änderung des Infektionsschutzgesetzes).
Danach wird die Möglichkeit der Impf- und Serostatus-Abfrage für Arbeitgeber gesetzlich möglich gemacht. Im Rahmen eines Änderungsantrags zum Aufbauhilfegesetz 2021 wurden nun maßgebliche Änderungen in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur Verarbeitung von Impf- und Serostatus durch den Arbeitgeber vorgenommen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Arbeitgeber – in den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 und 2 IfSG - den Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten erfragen zu können.
Zu den Einrichtungen nach § 36 IfSG zählen u.a. auch voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftigen Menschen.
Aufgrund der gewonnenen Informationen zum Impf- und Serostatus können Arbeitgeber dann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden. Diese Regelung gilt nur, sofern (und solange) der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
Diese Regelungen gelten ab dem 11.9. 2021.

© shutterstock.com
26.10.2021 - News