Ein Rentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Fertigpackungsrechts befindet sich seit Juni im Anhörungsverfahren. In seiner Begründung verweist der Entwurf darauf, dass das Fertigpackungsrecht an europäische Entwicklungen und an nationale Änderungen im Mess- und Eichrecht anzupassen ist. Unter anderem regelt die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln unmittelbar, sodass nationale Vorschriften nicht mehr anwendbar sind und aufgehoben werden sollen.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens setzt sich der Verbrauchzentrale Bundesverband (VZBV) für eine Änderung der Fertigpackungsverordnung ein. Danach sollte die bisherige Ausnahmeregelung nach § 7 Nr. Absatz 2 Ziffer 2 lit. b der Verordnung, nach der die Füllmenge von Speiseeis nach Volumen zu kennzeichnen ist, abgeschafft werden. Dadurch sollte der Grundpreis auch bei Speiseeis nach Gewicht berechnet werden, um Verbrauchern eine direkte Vergleichsmöglichkeit zu geben (siehe auch Food & Recht, 9/2018 S. 16). Manche Hersteller von Speiseeis fügen ihren Eissorten Luft zu. Verbraucherinnen und Verbraucher können das nicht erkennen – obwohl dies Auswirkungen auf den angegebenen Grundpreis hat. Der Grundpreis erscheint bei Eissorten, bei denen wenig Luftaufschlag enthalten ist, vergleichsweise höher, da sie bei gleichem Gewicht weniger Volumen haben, argumentiert der VZBV.
Weiter sollte geregelt werden, dass grundsätzlich jede Lebensmittelpackung bis zum Rand oder zur Naht gefüllt ist. Ausnahmen sollten nur in technisch begründeten Fällen mit einem Freiraum von maximal 30 % zulässig sein, fordert der Verband. Damit könnte unter anderem auch Verpackungsmüll verringert werden. Nach Auffassung des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) besteht diese Verpflichtung bereits jetzt, Packungen so zu füllen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird. In begründeten Fällen gilt eine Freigrenze von 30 %.
QUELLEN:
• www.vzbv.de (Start > Themen > Lebensmittel > Lebensmittelkenzeichnung > Luft im Eis: Preis nach Gewicht und nicht nach Volumen) vom 26.08.2018
• Lebensmittelzeitung vom 03.08.2018 S. 20:
Dr. Herbert Otteneder