Auf Wunsch der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments, aber auch von Drittländern und anderen Interessenträgern hat die Kommission mit ihrem Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten entsprochen.
Darin wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der neuen Öko-Verordnung um ein Jahr, und zwar vom 1. Januar 2021 auf den 1. Januar 2022, zu verschieben. Mehrere Daten, die abweichende Regelungen, Berichte der Kommission zur Beendigung oder Verlängerung abweichender Regelungen übertragener Befugnisse betreffen, sind unmittelbar vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeleitet. Auch diese Daten wurden um ein Jahr zu verschoben.
Was Drittländer, die als gleichwertig anerkannt sind, angeht, wurde das Ende der Gültigkeit der Anerkennung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2026 verlegt, damit sie genügend Zeit haben, ihren Status entweder durch den Abschluss eines Handelsabkommens mit der Europäischen Union oder durch die vollständige Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch ihre Betriebe zu ändern.
Weiterhin sieht der Entwurf vor, das Ende der Gültigkeit der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern auf den 31. Dezember 2024 zu verschieben. Damit Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die von ihnen zertifizierten Betriebe in Drittländern Zeit haben, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.
Der Entwurf der Kommission beschränkt sich ausschließlich auf die Verschiebung der in der Verordnung 2018/848 gesetzten Fristen. Weitere inhaltliche Änderungen/Anpassungen sind ausdrücklich nicht vorgenommen werden, um die als sehr dringlich angesehene Verschiebung zu ermöglichen.
QUELLE:
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten vom 4.9.2020, COM(2020) 483 final 2020/0231 (COD)
Dr. Herbert Otteneder (siehe Food & Recht, 10/2010)