Eine generelle gesetzliche Impfpflicht bezüglich des Corona Virus gibt es auch für relevante Berufsgruppen bislang noch nicht. Impfpflicht würde bedeuten, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regeln Konsequenzen drohen.
Dies gilt seit dem 01.03. 2020 für betreute Personen und das Personal für Gemeinschaftseinrichtungen für den Nachweis eines Masernschutzes. Sollte von den betroffenen Personen bis zum 31.12. 2021 (Frist wurde coronabedingt verlängert) ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, drohen Konsequenzen.
(Meldung an das Gesundheitsamt, Einladung der betroffenen Personen zur Beratung beim Gesundheitsamt aber auch Geldbußen bzw. Tätigkeits- und Betretungsverbote für die Einrichtung, wo die Person tätig ist.)
Bei der Corona-Impfung soll die Impfbereitschaft weiter ohne Zwang gefördert werden. So sieht eine weitere Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 10.09. 2021 (zunächst befristet bis zum 24.11. 2021) vor, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Wahrnehmung von Corona-Impfangeboten unter Fortzahlung der Vergütung freistellen müssen. Vorher konnten die Unternehmen verlangen, den Corona-Impftermin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen

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26.10.2021 - News