Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) führte einen Marktcheck bei Smoothies durch und musste dabei feststellen, dass Bezeichnung, Aufmachung und Beschaffenheit dieser Produkte eine Vielfalt wie „Kraut und Rüben“ herrschte.
Bei den Prüfungen der Etiketten von 50 Smoothies die zwischen März und Juli 2020 aus Supermärkten und Discountern entnommen wurden wurde folgendes festgestellt:
Das Wort Smoothie trugen 47 Erzeugnisse im Phantasienamen. Im Übrigen wurden die Produkte unter beschreibenden Verkehrsbezeichnungen, wie „Mehrfruchtsaft“, „Mischung aus Früchten und Fruchtsaft“ oder „Zubereitung aus Fruchtsaft und Fruchtmark“ in den Verkehr gebracht. Bei 60% der Smoothies war der Gesamtgehalt an Frucht- und Gemüsepüree nicht eindeutig zu ermitteln. Laut Lebensmittelinformations-Verordnung müssen nur besonders beworbene Zutaten in der Zutatenliste mit ihrem Prozentanteil angegeben werden. Da dies in den meisten Fällen nicht der Fall ist, kann der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung wichtigen wertbestimmenden Anteile nicht erkennen.
Das Wort Smoothie trugen 47 Erzeugnisse im Phantasienamen. Im Übrigen wurden die Produkte unter beschreibenden Verkehrsbezeichnungen, wie „Mehrfruchtsaft“, „Mischung aus Früchten und Fruchtsaft“ oder „Zubereitung aus Fruchtsaft und Fruchtmark“ in den Verkehr gebracht. Bei 60% der Smoothies war der Gesamtgehalt an Frucht- und Gemüsepüree nicht eindeutig zu ermitteln. Laut Lebensmittelinformations-Verordnung müssen nur besonders beworbene Zutaten in der Zutatenliste mit ihrem Prozentanteil angegeben werden. Da dies in den meisten Fällen nicht der Fall ist, kann der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung wichtigen wertbestimmenden Anteile nicht erkennen.
Zahlreiche Produkte werben mit exotischen Früchten, bestehen aber zur Hälfte aus Apfelsaft oder Apfelmark. So hoben 28 % der Smoothies Zutaten hervor, die nur in sehr kleinen Mengen enthalten waren, wie z.B. 0,8% Baobab-Fruchtfleisch (Affenbrotbaumfrucht).
Ein Fünftel der geprüften Produkte enthielten Coffein oder Guarana, Stoffe die in Smoothies nicht zu erwarten sind. Bei drei Produkten war der Koffeingehalt sogar erhöht, darunter zwei mit einem Gehalt von mehr als 150 mg/l. Der in diesem Fall vorgeschriebene Warnhinweis „Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ war zwar vorhanden, ging aber laut VZBV im Kleingedruckten unter.
Auf Grund der aus Sicht des Verbraucherschutzes zahlreichen Kritikpunkte in der Bezeichnung und der Beschaffenheit der Smoothies fordert der VZBV einheitliche Regeln in Form von Leitsätzen des Deutsche Lebensmittelbuchs.
Auf Grund der aus Sicht des Verbraucherschutzes zahlreichen Kritikpunkte in der Bezeichnung und der Beschaffenheit der Smoothies fordert der VZBV einheitliche Regeln in Form von Leitsätzen des Deutsche Lebensmittelbuchs.
QUELLE:
- www.vzbv.de (Start > Themen > Lebensmittel > Lebensmittelkennzeichnung >Pressemitteilung > Kraut und Rüben bei den Smoothies) vom 04.11.2020
Dr. Herbert Otteneder