Höchstgehalt für Ethylenoxid festgelegt

Höchstgehalt für Ethylenoxid festgelegt

Mit der Verordnung (EU) 2022/1396 vom 11.08.2022 änderte die Kommission den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit den Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf das Vorhandensein von Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen.
 
In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist bisher festgelegt, dass Ethylenoxid nicht zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden darf. Danach galt bisher ein Höchstgehalt von 0,2 mg/kg Ethylenoxid nur für Lebensmittelzusatzstoffe, bei deren Herstellung Ethylenoxid verwendet wird. Es gibt jedoch keinen quantifizierten Höchstgehalt für Ethylenoxid in allen Lebensmittelzusatzstoffen. Nach aktuellen RASFF-Meldungen wurde Ethylenoxid jedoch auch in einer Reihe von Lebensmittelzusatzstoffen wie Emulgatoren, Agar-Agar, Guarkernmehl, Johannisbrotkernmehl, Xanthan und Zusatzstoffen für Speiseeis entdeckt (siehe auch Food & Recht, 2, 3 und 4/2022).
 
Mit der nachfolgenden Änderung wurde bestimmt, dass unabhängig von seinem Ursprung Ethylenoxid für keinerlei Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. Der einleitende Satz des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wurde wie folgt neu gefasst:
„Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.
In den in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen und deren Gemische dürfen keine Rückstände von mehr als 0,1 mg/kg Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol (ausgedrückt als Ethylenoxid (*)) vorhanden sein, ungeachtet seines Ursprungs.
(*) d. h. Ethylenoxid + 0,55* 2-Chlorethanol.“
 
Bei den im Anhang aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen E 431 bis E436 (Emulgatoren auf Polyethylen-Basis), E 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylenglycol-graft-co-polymer und E 1521 Polyethylenglykol wird das Reinheitskriterium „Ethylenoxid höchstens 0,2 mg/kg“ gestrichen.
Damit wurde der Höchstgehalt für Ethylenoxid auf die validierte niedrigste Rückstandskonzentration, die derzeit mit validierten Kontrollmethoden bei Routineüberwachungen ermittelt und gemeldet werden kann, festgelegt. Für Rückstände in Lebensmitteln gelten die RHG des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
 
Die Verordnung trat zum 01.09.2022 in Kraft.
 
 
QUELLE:

  • Amtsblatt der EU Nr. L 211 vom 12.08.2022, S. 182

 

Dr. Herbert Otteneder

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