Höchstgehalte für Opiumalkaloide in Lebensmitteln
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Höchstgehalte für Opiumalkaloide in Lebensmitteln

Die Schlafmohnpflanze (Papaver somniferum L.) enthält Opiumalkaloide wie Morphin und Codein. Dagegen sind in Mohnsamen keine Opiumalkaloide oder nur sehr geringe Mengen davon feststellbar. Allerdings kann es zum Beispiel beim maschinellen Ernten passieren, dass Mohnsamen mit dem alkaloidhaltigen Milchsaft in Kontakt kommt, und auf diesem Wege Mohnsamen kontaminiert.
 
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2018 eine akute Referenzdosis (ARfD) von 10 μg Morphin-Äquivalenten pro kg Körpergewicht (KG) als Gruppen-ARfD für Morphin und Codein abgeleitet. Dabei wurden neuere Daten zum Alkaloidgehalt von Mohnsamen, die der EFSA seit 2011 übermittelt wurden, zu Grunde gelegt. Die ARfD ist die Substanzmenge, die Verbraucherinnen und Verbraucher im Verlauf eines Tages ohne erkennbares Gesundheitsrisiko mit der Nahrung aufnehmen können.
 
Expositionsschätzungen deuten darauf hin, dass die Gruppen-ARfD von Morphin und Codein wahrscheinlich überschritten wird, vor allem dann, wenn große Portionen oder Lebensmittel verzehrt werden, die unverarbeitete Mohnsamen enthalten. Deshalb wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2142 vom 03.12.2021 für Mohnsamen folgende Höchstgehalte für Morphin und Codein festgesetzt:
Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden: 20 mg/kg und
Backwaren, die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten: 1,5 mg/kg.
Der Höchstgehalt für Opiumalkaloide bezieht sich auf die Summe von Morphin + 0,2 Codein. Der Mohnsamenlieferant stellt dem Hersteller von Backwaren ausreichende Informationen zur Verfügung, damit er Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die den Höchstgehalt nicht überschreiten.
Die Höchstgehalte für Opiumalkaloide wurden in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 eingefügt.
 
Die Verordnung trat zum 26.12.2021 in Kraft.
 
 
QUELLE:

  • Amtsblatt der EU Nr. L 433 vom 06.12.2021, S. 8
  • Mitteilung Nr. 018/2022 des BfR vom 05.06.2022
  • www.efsa.europa.eu/de/press/news/180516

 
Dr. Herbert Otteneder

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