Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/169 vom 08.02.2022 und 2022/188 vom 10.02.2022 genehmigte die Kommission folgende Insekten als neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen:
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Erlaubt ist die Verwendung in den zahlreichen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmitteln wie z.B. Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker sowie Knabbergebäck, getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren, Fleisch-Analoge und Fleischzubereitungen mit den dort genannten Höchstgehalten.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach dessen Form „gefrorene […]“, „getrocknete […]“ oder „pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“. Für das neuartige Lebensmittel gilt Datenschutz bis 01.03.2027. Solange darf nur der Antragsteller, das Unternehmen Fair Insects BV das neuartige Lebensmittel in den Verkehr bringen. Die Verordnung trat zum 29.02.2022 in Kraft.
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig
Erlaubt ist die Verwendung in den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmitteln, wie z.B. in Proteinerzeugnissen als Fleisch- Analoge, Backwaren, Getreideriegel und gefüllten Teigwaren, verarbeiteten Kartoffelprodukten und Fleischzubereitungen mit den dort genannten Höchstgehalten.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form „Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren“ bzw. „[…], getrocknet/pulverförmig“. Die Verordnung trat zum 03.03.2022 in Kraft.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die die oben genannten neuartigen Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern allergische Reaktionen hervorrufen kann.
Die genannten Lebensmittel werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, mit den entsprechenden Spezifikationen aufgenommen.
QUELLE:
- Amtsblatt der EU Nr. L 28 vom 09.02.2022, S. 13, Nr. L 30 vom 11.02.2022 S. 108
Dr. Herbert Otteneder