Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Entschädigung bei bewusster Reise oder Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet
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Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Entschädigung bei bewusster Reise oder Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet

Nach den Regelungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Corona sind Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, derzeit auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne (sogenannte Absonderung) zu begeben. Diese kann jedoch durch einen Test ggf. verhindert oder verkürzt werden.
 
Sofern die Erbringung der Arbeitsleistung dadurch für die Arbeitnehmer insgesamt unmöglich ist, entfällt auch deren Anspruch auf Lohnzahlung. Sie erhalten mit größter Wahrscheinlichkeit auch von keiner anderen Stelle eine Fortzahlung des Lohns oder eine anderweitige Entschädigung, wenn die Arbeitnehmer sich bewusst in ein Risikogebiet begeben haben. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes nicht erfolgen wird. Anderweitige Entschädigungsmöglichkeiten sind bisher nicht geklärt.


ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
www.abvp.de

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