Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
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Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt

§ 7 Abs. 3 BurlG formuliert grundsätzlich, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 546/17)  kann der Urlaub nach § 7 Absatz 3 BurlG aber nur noch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn zudem klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt.

Diese Rechtsprechung hat das LAG Düsseldorf nunmehr bestätigt und weiter geurteilt, dass er die Erfüllung des über die Jahre kumulierten Urlaubsanspruchs nicht unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung verweigern kann,  wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten auch in den Folgejahren nicht nachkommt. 

Vor diesem Hintergrund sollten die Arbeitgeber nachweisen können, dass sie einen entsprechenden Hinweis an die eigenen Beschäftigten rechtzeitig gegeben haben.


ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
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