Kennzeichnungsmängel bei Backwaren mit Chiasamen
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Kennzeichnungsmängel bei Backwaren mit Chiasamen

Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover (LVI) untersuchte 16 Proben von Backwaren die Chiasamen enthielten. Es handelte sich um Brötchen, Sandwichtoast, Weizen(misch)brote, Knäckebrot, glutenfreies Mehrkornbrot, Vollkornbrot und Kekse. Bis zu fünf Prozent Chiasamen werden üblicherweise zugesetzt, meist kombiniert mit Leinsamen und Sonnenblumenkernen.

Chiasamen, die Samen der Chia-Pflanze (Salvia hispanica), sind eine neuartige Lebensmittelzutat. Der Zusatz zu Broterzeugnissen bis zu 5% wurde erstmals 2009 mit der Entscheidung 2009/827/EG genehmigt. In der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels muss die Zutat mit dem Wortlaut „Chiasamen (Salvia hispanica)“ angegeben werden. Die Entscheidung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU erweitert und 10% Chiasamen für Backwaren zugelassen. Chia-Samen sind auf Grund ihres hohen Gehalts an Omega-3-Fettsäuren und an Ballaststoffen ernährungsphysiologisch wertvoll.
Die Sachverständigen des LVI stellten fest, dass bei zwei Proben der deklarierte Eiweißgehalt zu hoch und bei einer Probe der deklarierte Fettgehalt zu niedrig war. Die Angaben wurden jeweils als irreführend beanstandet. Bei 13 Proben wurde der Acrylamidgehalt überprüft, wobei eine Probe Chia-Brötchen der Richtwert für Acrylamid von 50 µg/kg überschritt.
Zwei Erzeugnisse wiesen laut Zutatenverzeichnis die Zutat „Psyllium“ beziehungsweise „pflanzliche Faser (Psyllium)“ auf. Dabei handelt es sich um den Samen von Flohsamen-Wegerich, der als Lebensmittel verwendet wird. Die Bezeichnung „Psyllium“ alleine reicht nach Auffassung des LVI nicht als Zutatenbezeichnung aus. Inwieweit die Verwendung von Psylliumfasern zulässig ist, muss durch die zuständige Behörde beim Hersteller anhand der Produktspezifikation der Fasern und der Rezeptur des Brotes überprüft werden. Die Verwendung von Pflanzenfasern zur Wasserbindung würde das Amt als nicht zulässig beurteilen.
Weiter fehlte in zwei Fällen bei der Angabe „Chiasamen“ der erforderliche Zusatz „Salvia hispanica“. Bei einem Erzeugnis mit Dinkel war der vor dem Hintergrund der Allergenkennzeichnung notwendige Hinweis, dass Dinkel eine Weizenart ist, nicht angegeben. Bei einer Probe unterblieb die vorgeschriebene QUID-Angabe zu der in der Bezeichnung genannten Zutat „Chia“. Auf einer Verpackung wurden die Nährwerte als Fließtext aufgeführt, obwohl der Platz für die Angabe in Tabellenform ausreichte.

QUELLE:
  •  www.laves.niedersachsen.de (Start > Lebensmittel > Lebensmittelgruppen > Getreide & Getreideerzeugnisse > Backwaren mit Chiasamen)
 
Dr. Herbert Otteneder
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