Das Kinderlebensmittel-Werbe-Gesetz (KLWG) betrifft alle Lebensmittel mit einem hohen Zucker-, Fett- oder Salzgehalt. In der Anlage dieses Gesetzes-Entwurfs sind zahlreiche Einschränkungen aufgelistet, wenn es um die Bewerbung von Produkten geht. Geplant ist, dass eine Bewerbung von Säften, Milch und Milchgetränken sowie Getränken aus Soja, Nüssen oder Saaten, Erfrischungsgetränken, Wasser und anderen nicht alkoholischen Getränken sowie Energydrinks nur bei keinem zugesetzten Zucker oder Süßstoff zugelassen ist.
Und das in allen Medien (dazu zählen auch Sponsoring, Hörfunk, TV, Außenwerbung im Umkreis von 100m zu Freizeiteinrichtungen, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen) zwischen 6 und 23 Uhr.
Werbemöglichkeiten für Produkte, die nicht dem Gesetz unterliegen, sind dadurch deutlich eingeschränkt. Ob der Gesetzes-Entwurf so umgesetzt wird, ist fraglich.
Bekannt ist bisher nur, dass das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung direkt in Kraft tritt.
Quelle:
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), www.bmel.de, Stand 19.05.2023
- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt (Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz – KLWG) vom 11.05.2023
Mareike Tolle