Kommission veröffentlicht Vereinfachungspaket zur EUDR
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Kommission veröffentlicht Vereinfachungspaket zur EUDR

Die EU-Kommission hat am 04.05.2026 einen Bericht über die Vereinfachung der EUDR sowie weitere Maßnahmen für eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Verordnung veröffentlicht.

Das Berichtpaket umfasst u. a. einen ausführlichen Bericht der EU-Kommission an den europäischen Rat sowie das Parlament zur Vereinfachung der EUDR; aktualisierte Leitlinien zur EUDR; aktualisierte Fragen und Antworten zur EUDR sowie den Entwurf eines Delegierten Rechtsaktes zur Anpassung des Anhangs I der EUDR, der die Liste, der für die im Sinne der EUDR relevanten Erzeugnisse enthält.

In dem von der Kommission veröffentlichten Bericht an das EU-Parlament und den Rat werden sowohl die bisherigen Vereinfachungsmaßnahmen seit Erlass der EUDR im Juni 2023 als auch die nun ergänzend geplanten Maßnahmen erläutert. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Kostenaufwand zur Umsetzung der EUDR durch die Vereinfachung nunmehr um 75 % im Vergleich zum Stand 2023 gesunken sein soll.

In den FAQs wurden die bisher enthaltenen Fragen und Antworten präzisiert und weitere zentrale Praxisfragen aufgenommen, insbesondere solche zu den Pflichten nachgelagerter Akteure, weiteren Klarstellungen zum E-Commerce, zur Größenbestimmung von Unternehmen sowie zum risikobasierten Ansatz.
Der Entwurf der Durchführungsverordnung enthält zahlreiche Klarstellungen betreffend den Anwendungsbereich der Verordnung bzw. der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse. Diese sollen in Form von Fußnoten im Anhang I der EUDR erfolgen. So soll beispielsweise durch eine Fußnote bei dem relevanten Rohstoff Rind durch die Fußnote klargestellt werden, dass sich diese Vorgabe nur auf Tiere der Gattung Bos und ihre Subspezies und nicht auch auf die Gattungen Büffel (Syncerus genus) oder Bison (Bison genus) oder andere bovine Tiere bezieht. Entsprechende Präzisierungen sollen auch für die Rohstoffe Palmöl, Kautschuk und Holz vorgenommen werden.

Weiterhin soll die Liste der relevanten Erzeugnisse erweitert werden. An anderer Stelle erfolgen hingegen Streichungen. So sollen künftig beispielsweise Muster von Waren, die von geringem Wert und in geringer Menge zum Zwecke der Auftragsakquise für Waren der Art, die sie repräsentieren, verbraucht oder verwendet werden können, aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, vorausgesetzt, dass die Art der Präsentation und die Menge bei Waren derselben Art oder Qualität einen Verbrauch oder eine Verwendung zu anderen Zwecken als der Auftragsakquise ausschließen. Entsprechendes soll auch für Waren gelten, die einer Untersuchung, Analyse oder Prüfung unterzogen werden sollen, um ihre Zusammensetzung, Qualität oder andere technische Merkmale zu Informationszwecken oder im Rahmen der industriellen oder kommerziellen Forschung zu bestimmen, vorausgesetzt, dass die zu analysierenden, zu untersuchenden oder zu prüfenden Waren im Zuge der Untersuchung, Analyse oder Prüfung entweder vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

Quelle: Meldung Cibus Rechtsanwälte vom 22.05.2026

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