Die Krankenkassen dürfen die Finanzierung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht grundsätzlich ablehnen. Das hat das Bundessozialgericht Ende März entschieden. Die beklagte Krankenkasse war der Auffassung, dass die verordneten Leistungen, im konkreten Fall ging es um die Medikamentengabe, durch die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätige Präsenzkraft unentgeltlich zu erbringen wäre.
Das Bundessozialgericht urteilte hingegen, dass Versicherte Leistungen der Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege einschließlich der einfachsten Maßnahmen - wie die Medikamentengabe in der WG - auch dann beanspruchen können, wenn sie zugleich ambulante Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung beziehen.
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