Kriterien für Antibiotika zur ausschließlichen Behandlung des Menschen
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Kriterien für Antibiotika zur ausschließlichen Behandlung des Menschen

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1760 vom 26.05.2021ergänzt die Kommission die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel durch die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen. Die in der Verordnung aufgeführten Kriterien sind in drei Gruppen aufgeteilt. Ein antimikrobieller Wirkstoff muss alle drei Kriterien, die in der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, erfüllen, um zur Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten zu sein.
 
Danach muss das Antibiotikum große Bedeutung für die menschliche Gesundheit haben. D.h. es ist das einzige verfügbare Reserveantibiotikum für schwere lebensbedrohliche Infektionen. Es muss einer begrenzt verfügbaren Behandlungsalternative dienen, und der Wirkstoff ist für die Behandlung schwerer mikrobieller Infektionen bei Patienten mit begrenzten Behandlungsoptionen zugelassen.
Weiter müssen wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass es bei einem zur Verwendung bei Tieren zugelassen Wirkstoff zum Auftreten, einer Verbreitung und einer Übertragung von Resistenzen kommt und die Übertragung einer solchen Resistenz von tierischen Quellen auf den Menschen erheblich ist.
 
Wenn keine stichhaltigen Belege dafür vorliegen, dass antimikrobielle Wirkstoffe in der Veterinärmedizin benötigt werden, gilt das Kriterium des nicht wesentlichen Bedarfs im Tiergesundheitsbereich als erfüllt. Weiter gilt als Kriterium für ein Antibiotikum zur ausschließlichen Behandlung des Menschen, wenn für die Anwendung bei lebensbedrohlichen Infektionen einer Tierart geeignete alternative Arzneimittel zur Verfügung stehen.
 
Kritik an dieser Regelung äußerte der Europaabgeordnete Martin Häusling (Die Grünen/ EFA). Ihm ging die Regelung nicht weit genug. Die Kriterien für die ausschließliche Anwendung bestimmter Antibiotika beim Menschen seien nach seiner Auffassung nicht präzise genug formuliert.
 
Die Verordnung trat zum 26.10.2021 in Kraft und gilt ab dem 28.01.2022.
 
 
 
QUELLE:

  • mdr.de/nachrichten/eu-kein-verbot-antibiotika-tiere-resistenzen
  • eur-lex.europa.eu
  • Amtsblatt der EU Nr. L 353 vom 06.10.2021, S. 4
  • br.de/antibiotikaverbot-ist-das-leben-von-haus-tieren-in-gefahr

 
 
Dr. Herbert Otteneder

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