Lebensmittel ja oder nein – das ist hier die Frage?!
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Lebensmittel ja oder nein – das ist hier die Frage?!

„Viel hilft viel“ ist ein bekanntes Sprichwort. „Viel“ im Kontext bei der Bewertung von Lebensmitteln bedeutet jedoch: Ist das Produkt wirklich noch ein Nahrungsergänzungsmittel (NEM) oder doch vielleicht ein Arzneimittel? Aber nicht nur die Frage, ob die Menge einer Zutat, häufig pflanzlichen Ursprungs, in einem NEM überhaupt noch ein Lebensmittel ist, gilt es laut Chemischem und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) zu klären. 

Sondern das CVUA-RRW will auch klären, ob die Zutaten nicht unter andere Gesetzgebungen wie z. B. das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen.

Einige Beispiele sollen die Schwierigkeit der Abgrenzung verdeutlichen: Nach Art. 2 VO (EG) 178/2002 sind „Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Ausgenommen von den Lebensmitteln sind u. a. Arzneimittel, Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Würzburg ist für die Einstufung eines Produktes der überwiegende Zweck entscheidend und nicht die subjektive Einstufung des Herstellers. Das bedeutet, wenn nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das Produkt verzehrt wird, handelt es sich um ein Lebensmittel. 

Neuartiges Lebensmittel 
Seit einiger Zeit wird durch das CVUA-RRW festgestellt, dass Produkte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig (neuartige Lebensmittelzutat) waren, mit unbestimmter Zweckbestimmung oder z. B. als Farbpigmente zur Herstellung von Künstlerfarbe, Raumduft oder kosmetisches Mittel – teilweise auch in Kapseln – weiterhin auf den Markt gebracht werden. Zusätzlich werden Hinweise aufgeführt, wie oder andere Schutzbehauptungen, die die Eigenschaft als Lebensmittel ausschließen sollen. Im Internet gibt es jedoch Hinweise darauf, dass diese Produkte verzehrt werden können. Da es Hinweise auf eine Aufnahme gibt, werden diese Produkte – insbesondere Kapseln oder andere lebensmittelähnliche Darreichungsformen – als Lebensmittel eingestuft und beanstandet. Zum Beispiel wird Kratom als Kapsel oder Pulver verkauft. 

Bei Kratom handelt es sich um die Blätter des Kratom-Baums. Kratom enthält den psychoaktiven Wirkstoff Mitragynin. In der thailändischen Volksmedizin wird Kratom zur Behandlung unter anderem von Infektionen des Verdauungstrakts, Muskelschmerzen, Durchfall sowie von Husten verwendet. In Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU wird Kratom als Droge missbraucht. Kleine Mengen sind ähnlich belebend und stimulierend wie Kokain, während größere Mengen ähnlich wie Morphin sedierend und narkotisierend wirken.[2] Das BfArM warnt auf seiner Internetseite vor der Anwendung von Kratom und schreibt[3]: „Die Sicherheit und die Wirksamkeit von Kratom sind bisher nicht ausreichend geprüft. Kratom wird im Internet als pflanzliches Mittel gegen Schmerzen, Entzündungen, Husten, Angst, Depressionen und weitere Krankheiten beworben.“ Eine Einstufung als „Droge“ in eine entsprechende Rechtsverordnung ist bisher noch nicht erfolgt.

Abgrenzung Arzneimittel – Nahrungsergänzungsmittel für die Leber
Häufig werden NEM mit schützenden Eigenschaften für die Leber beworben. Diese Produkte enthalten oft pflanzliche Zubereitungen aus Artischocke, Mariendistel oder Cholin. Artischocken sind aus dem Mittelmeerraum als Gemüse bekannt, wohingegen Mariendistel in den Klostergärten als Heilpflanze gezüchtet wurde. Die in Mariendistel enthaltenen Stoffe wie Silymarin werden zur Therapie von Lebererkrankungen, als Antidot bei Knollenblätterpilz-Vergiftungen sowie in der Therapie von Hirnödemen eingesetzt. Mengen ab 154 mg Silymarin werden als potenziell pharmakologisch wirksam bewertet und die Proben folglich an die für Arzneimittel zuständige Behörde abgegeben. 

Abgrenzung neue psychoaktive Stoffe (NPS) 
Verbotene Stoffe wie z. B. LSD oder Cannabinoide werden chemisch so verändert, dass sie nicht mehr unter die Gesetzgebung des BtMG oder des NpSG fallen. Hierdurch können sogenannte Derivate der Verbindungen auf den Markt gebracht werden. Mit LSD-Derivaten beschichtete Papiere (ca. 1 x 1 cm groß, sogenannte Blotter) oder Süßigkeiten mit diesen Verbindungen werden als „Legal Highs“ verkauft. Im Einzelfall kann es sich bei solchen Produkten um (neuartige) Lebensmittel handeln. 

Im Jahr 2025 wurden ca. 1.100 Nahrungsergänzungsmittel zur Untersuchung eingereicht. Davon wurde knapp die Hälfte beanstandet, was aber nicht bedeutet, dass überall verbotene Stoffe enthalten sind. In der Regel sind die Proben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung auffällig. Ca. 250 Proben wurden bemängelt, darunter fallen z. B. die Proben, die aufgrund ihrer Zusammensetzung durch die Amtsapotheke oder die Polizei zunächst geprüft werden müssen; der Großteil der Proben hier hat kleine Auffälligkeiten in der Kennzeichnung.

Zu den Beispielen:

  • neuartige Lebensmittel mit Hinweis „nicht zum Verzehr geeignet“: ca.: 10 Proben
  • leicht veränderte Neue Psychoaktive Stoffe (NPS): ca. 5 Proben
  • erhöhte Gehalte an Silymarin: ca. 5 Proben.

 

Quelle: Beitrag Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW), Chemische und Veterinäruntersuchungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Jahresbericht 2025

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