Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel
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Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ zum 20.12.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der Leitsatz enthält die Definitionen für vegane und vegetarische Lebensmittel, wie sie bereits auf der 12. Verbraucherschutzministerkonferenz am 22. April 2016 gefasst wurden. Die Leitsätze beschreiben vegane und vegetarische Lebensmittel als Produkte, die durch Ersatz von Zutaten oder Stoffen tierischen Ursprungs durch solche nichttierischen Ursprungs hergestellt werden. So wird z. B. Fleisch durch Milch-, Hühnerei- oder Pflanzeneiweiß ersetzt. Dies führt unter anderem dazu, dass sich z. B. die sensorischen Eigenschaften, der Gehalt an ernährungsphysiologisch relevanten Inhaltsstoffen und die Haltbarkeit der veganen und vegetarischen Lebensmittel von den jeweiligen Produkten auf die Bezug genommen wird, unterscheiden.

Die Bezeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel erfolgt durch einen eindeutigen Hinweis im Hauptsichtfeld auf deren veganen oder vegetarischen Charakter durch die Angabe „vegan“ oder „vegetarisch“ oder durch eine gleichbedeutende, eindeutige Information. Hinzu kommt – auch im Hauptsichtfeld – ein Hinweis auf die ersetzende Zutat.

Geschützte Bezeichnungen i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden nicht für vegane und vegetarische Lebensmittel, bei denen verpflichtende Zutaten tierischen Ursprungs ersetzt sind, verwendet. Ferner haben Milch und Milcherzeugnisse und Rindfleisch Bezeichnungsschutz auf Grund europarechtlicher und nationaler Vorschriften. Angaben in Verbindung mit veganen oder vegetarischen Lebensmitteln können hier nicht verwendet werden. Dies gilt auch für die Bezeichnungen für Geflügelschlachtkörper und Geflügelteilstücke sowie Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse aus dem Verzeichnis der Fischerei und Aquakultur.

Nicht üblich sind Anlehnungen an die Bezeichnungen für gewachsene Fleischteilstücke z.B. „-Filet“, „-Steak“, „-Kotelett“, Innereien von Tieren, z.B. „-Niere“, „-Leber“ sowie Koch- und Rohpökelwaren oder an Tierarten. Es sei denn, es besteht eine weitgehende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Auch Bezeichnungen für spezifische Wurstwaren z.B. „Lyoner“, „Salami“ und „Leberwurst“ sind für vegane und vegetarische Lebensmittel nicht üblich. Möglich sind nur Hinweise zur näheren Beschreibung, etwa in der Art. „vegetarische Seitan-Wurst Typ Lyoner“. Vorausgesetzt es besteht eine hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Üblich sind dagegen bei hinreichender sensorischer Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs Bezeichnungen für geschnittene Fleischstücke wie z.B. „-Schnitzel“, „-Gulasch“, -Geschnetzeltes“. Dies gilt auch für die Anlehnung an Bezeichnungen für Lebensmittel aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch wie z.B. für „-Frikadellen“. Sie können beispielsweise als „vegetarische Frikadellen aus Eiklar“ bezeichnet werden. Unter diesen Voraussetzungen gilt dies auch für Kategorien von Wurstarten, z.B. für Streich- oder Bratwurst.

Nicht üblich sind Bezeichnungen für vegane und vegetarische Lebensmittel, die auf ganze Fische, Krebs- und Weichtiere Bezug nehmen, oder Bezeichnungen, die sich an spezielle gewachsene Teilstücke dieser Tiere („Filet“, „Steak“, „-Kotelett“, „-Schwänze“, „-Tuben“, „-Scheren“), anlehnen. Vorausgesetzt es besteht keine weitgehende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel. Dies gilt auch für Bezeichnungen für spezifische Fischerzeugnisse (z.B. „Schillerlocken“, „Fischstäbchen“ oder „Kaviar“). Beschreibende Hinweise, wie z.B. „vegetarisches paniertes Erzeugnis aus Milcheiweiß nach Art eines Fischstäbchens“ sind bei hinreichender sensorischer Ähnlichkeit möglich.

Üblich sind Anlehnungen an Bezeichnungen für geschnittene Stücke von Fischen und Weichtieren, soweit eine hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht. Dies gilt auch für Lebensmittel aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fisch, wie z.B. für „-Frikadelle“, „-Schnitzel“ und für die Verwendung der Bezeichnungen für geräucherte Fisch- und Bratfischerzeugnisse.

Nicht üblich sind für vegane und vegetarische Lebensmittel die Bezeichnungen für spezifische Feinkostsalate wie z.B. „Geflügelsalat“ oder „Fleischsalat“. Zu deren näherer Beschreibung schlagen die Leitsätze z.B. die Angabe „vegetarischer Salat auf Sojabasis nach Art eines Fleischsalates“ vor.

 

QUELLE:

• Elektronischer Bundesanzeiger (BAnz AT) vom 20.12.2018 B1


Dr. Herbert Otteneder (siehe Food & Recht, 2/2019)

 

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