LFGB Transparenzregel verabschiedet
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LFGB Transparenzregel verabschiedet

Am 14. März 2019 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angenommen. Dementsprechend wird § 40 „Information der Öffentlichkeit“  wie folgt geändert:

In Absatz 1a wird nach den Wörtern „Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. Die Berichterstatter weisen darauf hin, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Verzögerungen von mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, nicht zweckdienlich zur Verbraucherinformation sind. Die Wörter „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen“ werden durch „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen durch eine Stelle“ ersetzt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Doppeluntersuchung durch das gleiche Labor ausgeführt werden kann.

Ferner wird nach der Ziffer 1 folgende Ziffer 2 eingefügt. Danach wir die Öffentlichkeit auch informiert, wenn ein nach den Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist.

Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Und dem Text von Nummer 3 wird angefügt: „Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht.“ D.h. es sollen nur solche Verstöße als „erheblich“ gelten, die von hinreichendem Gewicht sind.

In Absatz 4 wird der nach Satz 1 eingefügt: „Sobald nach der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen.“ Nach den Erläuterungen hat die Behörde eine angezeigte Beseitigung eines Mangels unverzüglich zu überprüfen und ggf. die Behebung veröffentlichen.

Neu eingefügt wird ein Absatz 4a. Er besagt, dass nach sechs Monaten die Veröffentlichung gelöscht wird.


QUELLEN:

• Deutscher Bundestag Drucksache 19/8349 vom 13.03.2019

• Bundesratsdrucksache 124/19 vom 22.03.2019


Dr. Herbert Otteneder

 

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