Lithiumhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind verboten
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Lithiumhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind verboten

Neuronale Gesundheit“, „mentale Klarheit“, „innere Ruhe“ oder „kraftvolle kognitive Präsenz“: mit solchen oder ähnlichen Wirkversprechen werden als Nahrungsergänzungsmittel angebotene lithiumhaltige Erzeugnisse im Onlinehandel beworben.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass der Mineralstoff Lithium in der Europäischen Union für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassen ist. Dabei spiele es keine Rolle, in welcher chemischen Verbindung Lithium eingesetzt wird. Dazu gehören beispielsweise Lithiumcarbonat oder Lithiumorotat. Die Anreicherung anderer Lebensmittel mit Lithium oder seinen chemischen Verbindungen sei ebenfalls nicht zulässig und somit verboten. Lithium kommt natürlicherweise nur in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor. Seine Funktion im Körper sei nicht abschließend geklärt. Bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels könne gesundheitlich relevante und schwerwiegende Folgen haben.

Mögliche Anzeichen einer Lithiumvergiftung seien unter anderem starker Durst, häufiges Wasserlassen, Durchfall, Erbrechen, Austrocknung, Zittern, neurologische Störungen wie zum Beispiel Muskelschwäche, Schwindel, Müdigkeit, Verwirrtheit sowie Koordinations-, Sprach- und Sehstörungen. Schwere Vergiftungen können zum zerebralen Anfall, zum Koma oder gar zum Tode führen.

Aufgrund seiner pharmakologischen und gesundheitsgefährdenden Wirkungen sei davon auszugehen, dass es sich bei Erzeugnissen mit zugesetzten Lithiumverbindungen, die als Lebensmittel gekennzeichnet werden, um nicht zugelassene Arzneimittel oder um nicht sichere Lebensmittel handelt. In beiden Fällen ist das Inverkehrbringen deshalb verboten.

Hintergrund:

  • Lithium ist ein natürliches Spurenelement, das in Form wasserlöslicher Salze in Gesteinen, Sole und Thermalwasser vorkommt und über die es in sehr geringen Mengen in Lebensmittel wie Getreide, Gemüse oder Hülsenfrüchte übergehen kann. Welche Funktion Lithium im menschlichen Körper erfüllt, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keinen Nachweis dafür, dass Lithium aus der Ernährung für die kognitiven Funktionen entscheidend ist oder dass es Lithium-Mangelerscheinungen gibt, die über die Ernährung behoben werden könnten.
  • Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2002/46/EG eine Positivliste für Vitamine und Mineralstoffe erstellt, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Dabei sind ausschließlich diejenigen chemischen Formen zugelassen, die als sicher bewertet wurden und eine ausreichende Bioverfügbarkeit für den menschlichen Organismus aufweisen. Lithium ist kein Mineralstoff, der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen ist.
  • Für die Anreicherung anderer Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel gilt ein vergleichbares Positivlistenprinzip nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Auch in den dort relevanten Anhängen I und II ist Lithium nicht aufgeführt.
  • Lithiumcarbonat ist in der Europäischen Union in verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zugelassen. Es wird vor allem zur Behandlung von Depressionen und bipolaren Störungen eingesetzt. Die therapeutischen Dosierungen liegen deutlich über der natürlichen täglichen Aufnahme aus der Nahrung. Die Therapie erfordert aufgrund der geringen therapeutischen Breite, also des Bereichs zwischen einer wirksamen und einer schädlichen Dosis, eine regelmäßige Kontrolle des Lithiumspiegels sowie der Nieren- und Schilddrüsenfunktion. Da die Spanne zwischen wirksamer Dosierung und Überdosierung sehr klein ist, wird dringend von einer Selbstmedikation abgeraten. Die pharmakologische Wirkung und das bekannte Risikoprofil können die Einstufung von Lithiumpräparaten als Arzneimittel begründen.

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vom 31.08.2026

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