Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 vom 28.03.2019 legte die Kommission das mehrjährige koordinierte Kontrollprogramm für Pestizide (EUCP) für die Jahre 2020, 2021 und 2022 fest. Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 veröffentlichte Programm für die Jahre 2019, 2020 und 2021 wird aufgehoben (siehe Food & Recht, 6/2018 S. 5). Es gilt nur noch für die im Jahr 2019 zu untersuchenden Proben weiter.
In der aktuellen Form sind je Jahr 10 verschiedene Obst- und Gemüseproben, Kartoffeln sowie Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, geschälter Reis, Wein und natives Olivenöl, d.h. von 2020 - 2022 insgesamt 30 unterschiedliche Lebensmittel pflanzlicher Herkunft innerhalb der genannten drei Jahre zu untersuchen. Hinzu kommen pro Jahr je zwei vom Tier stammende Lebensmittel und zwar Kuhmilch sowie das Fett von Geflügel, Rind und Schwein sowie Hühnereier und Rinderleber. Das Probenspektrum der Jahre 2020 und 2022 blieb gegenüber dem Programm aus dem Jahr 2018 nahezu unverändert.
Die genannten Lebensmittel sind auf insgesamt 177 verschiedene Wirkstoffe zu prüfen. Ein Spektrum, das sich gegenüber dem vorhergegangenen Plan nicht wesentlich verändert hat. Wegelassen wurde bei der Untersuchung auf Flonicamid die Eingrenzung auf bestimmte Erntegüter. Neu eingefügt wurde die Untersuchung auf Tricyclazol in und auf Reis in den Jahren 2020 bis 2022.
Bei den vom Tier stammenden Lebensmitteln umfasst das Untersuchungsspektrum 22 Wirkstoffe. Bereits seit 2018 sind Fipronil und Glyphosat aus aktuellem Anlass neu hinzu gekommen.
Die Mindestprobenzahlen für die einzelnen Mitgliedstaaten richten sich nach der Einwohnerzahl. Wie auch bei dem vorangegangenen Plan, entfallen 97 Proben je Ware auf Deutschland. Umgerechnet auf die zu berücksichtigenden 12 Probenarten sind das 1 164 Proben, die im Rahmen des EUCP jährlich von Deutschland zu untersuchen sind.
Bei der Auswahl von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder sowie Erzeugnissen aus biologischem/ökologischem Anbau ergaben sich im Vergleich zum Vorjahresprogramm nur geringfügige Änderungen.
Die Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
QUELLE:
• Amtsblatt der EU Nr. L 88 vom 29.03.2019, S. 28
Dr. Herbert Otteneder