Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass in deutschen Haushalten tätige ausländische Pflegekräfte der gesetzliche Mindestlohn zusteht. Dies gilt auch für Bereitschaftszeiten.
Dieses Urteil wird massive Auswirkungen auf die Pflege in Deutschland haben, da diese Form der 24-Stunden-rund-um-die-Uhr-Versorungung zwar in einem rechtlichen Graubereich liegt, aber vom Staat bisher geduldet wurde.
Geklagt hatte eine Pflegekraft aus Osteuropa, die nach ihren eigenen Angaben eine Pflegebedürftige rund um die Uhr und an sieben Tagen in der Woche betreut hat und eine Nachzahlung von der osteuropäischen Firma, bei der sie angestellt ist, verlangt. Das BAG hat die Klärung der Frage nach der Höhe der Nachzahlung zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bei der Beschäftigung ausländischer Hilfskräfte gilt deutsches Arbeitsrecht
ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
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