Die Richtlinien gemäß § 84 Absatz 7 SGB XI über den Nachweis der Bezahlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen aufgrund der Tariftreue sind in Kraft getreten.
Danach sind die Träger der Einrichtung ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Die Richtlinien, die laut Gesetz eigentlich bereits zum 01.07.2022 hätten vorliegen müssen, beziehen sich auf die aktuell abgeschlossenen bzw. auf die z. T. noch verhandelten Vergütungsvereinbarungen sowohl auf Kollektiv- als auch auf einzelvertraglicher Ebene, die aufgrund der Tariftreueregelung des GVWG notwendig geworden sind. Pflegeeinrichtungen, die gerade erfolgreich die Verhandlung bestritten haben, müssen folglich damit rechnen, den Nachweis der Bezahlung der entsprechenden Vergütung durch Übersendung spezifischer Dokumente zu erbringen. Diese Pflicht gilt sowohl für die Einrichtungen, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, als auch für solche, die sich lediglich an einen Tarifvertrag anlehnen oder nach dem regional üblichen Entgeltniveau die Löhne bezahlen. Wie das Verfahren konkret abläuft und welche Unterlagen angefordert werden können, lassen sich den Richtlinien entnehmen, die hier veröffentlicht worden sind:
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes
nach § 84 Absatz 7 SGB XI
zum Nachweisverfahren über die bei der Pflegevergütung
zu Grunde gelegte Bezahlung von Beschäftigten in
Pflegeeinrichtungen
(Nachweis-Richtlinien)
vom 07.11.2022
Dr. Christian Schieder