Mit der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16.12.2020 verabschiedete das Europaparlament eine Neufassung der Trinkwasserrichtlinie. Die letzte Überarbeitung stammte aus dem Jahr 1998. Ziele der neuen Richtlinie sind eine effizientere Überwachung der Wasserqualität, Qualitätsstandards auf dem neuesten Stand zu bringen, die Verfügbarkeit zu verbessern und für mehr Transparenz bei der Information zur Qualität von Trinkwasser zu sorgen.
Die Einzugsgebiete von Entnahmestellen und die Versorgungssysteme werden künftig einer Risikobewertung und dem Risikomanagement unterzogen. Bewertet wird auch das Risiko von Hausinstallationen unter anderem in Bezug auf Legionella und Blei. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Hygiene von Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, fest. Neu hinzu kommen Mindestanforderungen für Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien, die mit Wasser in Berührung kommen (Artikel 7 bis 12).
In den Teil B des Anhangs I „Chemische Parameter“ werden neu die Parameter Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Microcystin LR, PFAS gesamt (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), Summe der PFAS und Uran aufgenommen. Microcystin-LR ist eine von Blaualgen produzierte bedenkliche Substanz. Den durch den Klimawandel bedingten vermehrten Algenblüten in Oberflächengewässern, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, wird dadurch Rechnung getragen. Die Höchstwerte für Chrom und Blei wurden auf 25 bzw. 5 µg/l erniedrigt sowie für Bor und Selen auf 1,5 mg/l bzw. 20 µg/l erhöht. Für die Risikobewertung von Hausinstallationen gelten Legionella mit < 1 000 KBE/l und Blei mit 10 µg/l.
Im Rahmen der Überwachung erlässt die Kommission eine Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die gesundheitlich bedenklich sind, wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik. In die Beobachtungsliste werden ß-Östradiol und Nonylphenol aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften aufgenommen.
Um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu verbessern und unter anderem eine übermäßige Ausbeutung der knappen Ressourcen an Wasser für den menschlichen Gebrauch zu vermeiden, soll die Höhe der Wasserverluste von allen Mitgliedstaaten bewertet und gesenkt werden, falls sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Dazu erlässt die Kommission bis zum 12. Januar 2028 einen delegierten Rechtsakt, der festlegt, ab wann die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan vorlegen müssen.
In Bezug auf die Information der Öffentlichkeit fordert die Richtlinie, dass alle mit Wasser versorgten Personen unter anderem regelmäßig und mindestens einmal jährlich Informationen über die Qualität erhalten (Artikel 17).
Durch Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität des Leitungswassers, kann laut Richtlinie seine Verwendung gefördert werden.
Die Verordnung trat zum 12.01.2021 in Kraft. Die Richtlinie 98/83/EG wird mit Wirkung vom 13.01.2023 aufgehoben. Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erfolgt bis zum 12.01.2023.
QUELLE:
- „ Amtsblatt der EU Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 (siehe auch Food & Recht, 3/2021)
Dr. Herbert Otteneder