Im Jahr 2020 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover 155 Proben aus dem vielfältigen Brot- und Kleingebäcksortiment der niedersächsischen Bäckereien umfassend untersucht.
Rund ein Drittel der Proben musste beanstandet werden. Zum Beispiel gab es in elf Fällen Abweichungen von den deklarierten Nährwerten (Fett fünfmal, Eiweiß dreimal, Ballaststoffe dreimal). Diese abweichenden Angaben wurden als irreführend beurteilt. Bei 21 Proben waren in der Zutatenliste verschiedenen Pflanzenfasern wie Apfel-, Hafer-, Kartoffel- oder Bambusfasern genannt. Die Fasern können entweder zur Erhöhung des Ballaststoffgehaltes und damit einem ernährungsphysiologischen Zweck dienen oder aus technischen Gründen zur Wasserbindung im Gebäck und damit zur Frischhaltung verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenfasern zur Wasserbindung würde das Amt als nicht zulässig beurteilen. Dies kann aber nur vor Ort beim Hersteller festgestellt werden.
Hauptsächlich mussten Brote wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. So wurden allergene Zutaten nicht hervorgehoben. Weiter fehlten QUID-Angaben oder die Nährwertangaben waren fehlerhaft bzw. sie fehlten ganz.
Weitere Einzelheiten beschreibt der Bericht des Landesamtes zu den untersuchten Produktgruppen Schwarzbrot, Aufbackbrötchen, Brotchips und andere Snacks, Snacks aus Knäckebroten, Tortilla, Pita, Lahmacun, Backwaren mit Chiasamen, Backwaren „Frei von Gluten“ und Laugengebäck.
Darunter wurden Brote eines Herstellers beanstandet, der im Internet mit unzulässigen krankheitsbezogenen Angaben hinsichtlich Diabetes und Darmpilz warb. Außerdem verwendete er eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zum Einfluss von Ballaststoffen auf den Stoffwechsel.
Auf das Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bei Erzeugnissen mit Zutaten wie Soja, Reis, Mais und Leinsamen wurde geprüft, konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Bei einer Probe Brotchips mit Emmentaler Käse war auf der Verpackung „mit echtem Käse“ angegeben. Das Amt beurteilte diesen Hinweis als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit als irreführend.
Bei zwei Backwaren mit Chiasamen war „Psyllium“ beziehungsweise „pflanzliche Faser (Psyllium)“ im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Durch die örtlich zuständige Überwachungsbehörde wurde die Zulässigkeit der Verwendung überprüft.
Die festgestellten Aluminiumgehalte bei 13 Proben Laugengebäck lagen zwischen 0,82 und 2,0 mg/kg. Der vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für einwandfrei hergestelltes Laugengebäck zu erwartende Aluminiumwert von höchstens 10 mg/kg war damit von allen Proben eingehalten.
QUELLE:
Rund ein Drittel der Proben musste beanstandet werden. Zum Beispiel gab es in elf Fällen Abweichungen von den deklarierten Nährwerten (Fett fünfmal, Eiweiß dreimal, Ballaststoffe dreimal). Diese abweichenden Angaben wurden als irreführend beurteilt. Bei 21 Proben waren in der Zutatenliste verschiedenen Pflanzenfasern wie Apfel-, Hafer-, Kartoffel- oder Bambusfasern genannt. Die Fasern können entweder zur Erhöhung des Ballaststoffgehaltes und damit einem ernährungsphysiologischen Zweck dienen oder aus technischen Gründen zur Wasserbindung im Gebäck und damit zur Frischhaltung verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenfasern zur Wasserbindung würde das Amt als nicht zulässig beurteilen. Dies kann aber nur vor Ort beim Hersteller festgestellt werden.
Hauptsächlich mussten Brote wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. So wurden allergene Zutaten nicht hervorgehoben. Weiter fehlten QUID-Angaben oder die Nährwertangaben waren fehlerhaft bzw. sie fehlten ganz.
Weitere Einzelheiten beschreibt der Bericht des Landesamtes zu den untersuchten Produktgruppen Schwarzbrot, Aufbackbrötchen, Brotchips und andere Snacks, Snacks aus Knäckebroten, Tortilla, Pita, Lahmacun, Backwaren mit Chiasamen, Backwaren „Frei von Gluten“ und Laugengebäck.
Darunter wurden Brote eines Herstellers beanstandet, der im Internet mit unzulässigen krankheitsbezogenen Angaben hinsichtlich Diabetes und Darmpilz warb. Außerdem verwendete er eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zum Einfluss von Ballaststoffen auf den Stoffwechsel.
Auf das Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bei Erzeugnissen mit Zutaten wie Soja, Reis, Mais und Leinsamen wurde geprüft, konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Bei einer Probe Brotchips mit Emmentaler Käse war auf der Verpackung „mit echtem Käse“ angegeben. Das Amt beurteilte diesen Hinweis als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit als irreführend.
Bei zwei Backwaren mit Chiasamen war „Psyllium“ beziehungsweise „pflanzliche Faser (Psyllium)“ im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Durch die örtlich zuständige Überwachungsbehörde wurde die Zulässigkeit der Verwendung überprüft.
Die festgestellten Aluminiumgehalte bei 13 Proben Laugengebäck lagen zwischen 0,82 und 2,0 mg/kg. Der vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für einwandfrei hergestelltes Laugengebäck zu erwartende Aluminiumwert von höchstens 10 mg/kg war damit von allen Proben eingehalten.
QUELLE:
- www.laves.niedersachsen.de (Start > Lebensmittel > Lebensmittelgruppen > Getreide und Getreideerzeugnisse > Brot- und Brötchenvielfalt in den LAVES-Untersuchungen)
Dr. Herbert Otteneder