Novellierung des Fertigpackungsrechts
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Novellierung des Fertigpackungsrechts

Ein Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Fertigpackungsrechts befindet sich seit Juni im Anhörungsverfahren. In seiner Begründung verweist der Entwurf darauf, dass das Fertigpackungsrecht an europäische Entwicklungen und an nationale Änderungen im Mess- und Eichrecht anzupassen ist. Unter anderem regelt die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln unmittelbar, sodass nationale Vorschriften nicht mehr anwendbar sind und aufgehoben werden sollen.

In der Neufassung wurden unter anderem Regelungen übersichtlicher strukturiert und Begrifflichkeiten aktualisiert. Der Entwurf berücksichtigte auch technische Neuerungen. So erlaubten technische Verbesserungen im Herstellungsprozess bei Fertigpackungen mit Aufgussflüssigkeiten eine genauere Produktion. Aus diesem Grund wurden die Toleranzgrenzen für Abweichungen zugunsten des Verbrauchers verkleinert.

Im Zuge des Anhörungsverfahrens forderte die Verbrauchzentale Bundesverband (VZBV), dass die bisherige Ausnahmeregelung nach § 7 Absatz 2 Ziffer 2 lit. b der Fertigpackungsverordnung, nach der die Füllmenge von Speiseeis nach Volumen zu kennzeichnen ist, abgeschafft wird. Dadurch sollte der Grundpreis auch bei Speiseeis nach Gewicht berechnet werden, um Verbrauchern eine direkte Vergleichsmöglichkeit zu geben. Manche Hersteller von Speiseeis fügen ihren Eissorten Luft zu. Verbraucherinnen und Verbraucher können das nicht erkennen – obwohl dies Auswirkungen auf den angegebenen Grundpreis hat. Der Grundpreis erscheint bei Eissorten, bei denen wenig Luftaufschlag enthalten ist, vergleichsweise höher, da sie bei gleichem Gewicht weniger Volumen haben, argumentiert der VZBV. Bereits das Verbrauchermagazin ÖKO-Test wies in seinem Testbericht zu Vanille Eis vom Juli dieses Jahres auf diesen Umstand hin (siehe auch Food & Recht, 9/2018, S. 16). Dabei ging es um die Nährwertangabe, die beim Bezug auf das Volumen niedriger ausfällt als beim Bezug auf das Gewicht.

Weiter sollte geregelt werden, dass grundsätzlich jede Lebensmittelpackung bis zum Rand oder zur Naht gefüllt ist. Ausnahmen sollten nur in technisch begründeten Fällen mit einem Freiraum von maximal 30 % zulässig sein, fordert der Verband. Damit könnte unter anderem auch Verpackungsmüll verringert werden. Nach Auffassung des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) besteht diese Verpflichtung bereits jetzt, Packungen so zu füllen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird. In begründeten Fällen gilt eine Freigrenze von 30 %.


QUELLEN:

•         www.vzbv.de (Start > Themen > Lebensmittel > Lebensmittelkenzeichnung > Luft im Eis: Preis nach Gewicht und nicht nach Volumen) vom 26.08.2018

•         Lebensmittelzeitung vom 03.08.2018 S. 20

•         www.bmwi.de (Start > Laufende Gesetzgebungsverfahren > Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts) vom 22.06.2018

Dr. Herbert Otteneder (Food & Recht, 10/208)

 

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