Seit dem 10. Oktober 2026 dürfen Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden, Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe nur noch unterhalb enger Grenzwerte enthalten. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2462, mit der die EU-Kommission im September 2024 den Anhang XVII der Chemikalienverordnung REACH um den Eintrag 79 ergänzt hat. Die Übergangsfrist von 24 Monaten ist nun abgelaufen.
Zwei Grenzwerte für Papier und Karton
Die Beschränkung arbeitet mit zwei Schwellen. Für die Summe aus PFHxA und ihren Salzen liegt die Grenze bei 25 ppb, für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe bei 1.000 ppb. Gemessen wird jeweils im homogenen Material. Wird einer der beiden Werte erreicht, darf das Papier oder der Karton weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
Als PFHxA-verwandt gelten Stoffe, die wegen ihrer Molekülstruktur zu PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden können. Gerade sie sind für die Praxis entscheidend. PFHxA selbst ist nach den Erwägungsgründen der Verordnung in der EU weder registriert noch im Einsatz. Mehrere verwandte Stoffe und das Ammoniumsalz sind dagegen in Mengen von einer bis über 100 Tonnen pro Jahr registriert, und große Mengen davon gehen laut Kommission in Papier und Karton für den Lebensmittelkontakt, in Textilien und in Feuerlöschschäume. Die Europäische Chemikalienagentur führt eine nicht abschließende Liste der erfassten Stoffe.
Erfasst sind Papier und Karton im Anwendungsbereich der EU-Rahmenverordnung für Lebensmittelkontaktmaterialien (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004). Die Regel beschränkt sich damit nicht auf Verpackungen, sondern gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Karton insgesamt. Andere Packstoffe wie Kunststoff, Glas oder Metall nennt der Eintrag nicht. Zum selben Stichtag gelten die Grenzwerte außerdem für Bekleidungstextilien und Schuhe für Verbraucher, für Gemische für die breite Öffentlichkeit und für kosmetische Mittel.
Lagerware darf abverkauft werden
Für Bestände gibt es eine Ausnahme. Die Beschränkung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Kommission begründet das mit der praktischen Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit und stellt in den Erwägungsgründen klar, worauf es ankommt: Der Lieferant muss nachweisen können, dass die Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Wer Altbestände weiter nutzt oder abgibt, sollte Lieferdaten und Belege deshalb griffbereit haben. Für alles, was ab heute neu auf den Markt kommt, gelten die Grenzwerte ohne weitere Übergangsfrist, auch für Importware.
PPWR setzt seit August eigene PFAS-Grenzen
Für Verpacker ist die REACH-Beschränkung bereits die zweite PFAS-Regel innerhalb weniger Wochen. Seit dem 12. August 2026 gelten die Grenzwerte aus Artikel 5 der EU-Verpackungsverordnung PPWR. Sie betreffen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt aus allen Materialien und erfassen PFAS als gesamte Stoffgruppe. Zulässig sind dort weniger als 25 ppb für jedes einzelne PFAS in der gezielten Analyse, weniger als 250 ppb für die Summe der gezielt gemessenen PFAS und weniger als 50 ppm für PFAS einschließlich der polymeren Verbindungen.
Beide Regelwerke gelten nebeneinander und decken sich nur teilweise. Die PPWR erfasst Verpackungen aus jedem Material, aber eben nur Verpackungen. Der REACH-Eintrag greift bei einer einzelnen Stoffgruppe, dafür bei jedem Papier und Karton mit Lebensmittelkontakt, also auch bei Produkten, die keine Verpackung sind. Unterschiedlich sind auch die Messgrößen: Die PPWR zählt einzelne Substanzen und deren Summe, REACH bildet zwei Summenwerte für eine Stofffamilie. Eine Verpackung aus beschichtetem Papier muss beide Prüfungen bestehen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Betroffen sind Papier- und Kartonhersteller, Veredler und Beschichter, Importeure sowie Abfüller, Gastronomie und Handel, die solche Materialien einsetzen. Weil die Stoffe meist über Barrierebeschichtungen, Hilfsmittel oder Vorprodukte in das Material gelangen, lässt sich die Einhaltung in der Regel nur über die Lieferkette belegen. Analytische Nachweise sollten beide Regelwerke abdecken und Bestimmungsgrenzen unterhalb der jeweiligen Schwellen ausweisen. Der Ausschuss für Risikobeurteilung der Chemikalienagentur hatte im Verfahren festgestellt, dass Analysemethoden kommerziell verfügbar sind, standardisierte Verfahren für die erfassten Stoffe und Materialien aber noch entwickelt werden müssen.
Dass Ersatz möglich ist, war eine Voraussetzung für die Regel. Die Kommission hat die Beschränkung bewusst auf Verwendungen begrenzt, bei denen das Risiko aus ihrer Sicht nicht angemessen beherrscht wird, Alternativen zur Verfügung stehen und die Kosten im Verhältnis zum Nutzen für Gesundheit und Umwelt voraussichtlich begrenzt bleiben. Papier und Karton im Lebensmittelkontakt zählen ausdrücklich dazu.
Die nächsten Stufen stehen fest
Auslöser der Regel war ein Vorschlag aus Deutschland, das der Chemikalienagentur im Dezember 2019 ein Dossier vorgelegt hatte. PFHxA überschreite das Kriterium „sehr persistent” erheblich, sei in Gewässern mobil und könne sich schädigend auf Gesundheit und Umwelt auswirken, heißt es in der Verordnung. Deutschland hatte ein umfassendes Verbot angestrebt, die Kommission entschied sich für eine gezielte Beschränkung einzelner Verwendungen.
Der Eintrag wird stufenweise wirksam. Seit April 2026 gilt er für bestimmte Feuerlöschschäume, am 10. Oktober 2027 folgen weitere Textilien wie Teppiche und Polsterstoffe, 2029 die Löschschäume der Zivilluftfahrt. Offen ist, wie es bei den übrigen Anwendungen weitergeht. Die Kommission verweist in der Verordnung auf das anhängige Beschränkungsdossier zu PFAS in allen anderen Verwendungen und kündigt an, auf dieser Grundlage zu prüfen, ob weitere Einschränkungen nötig sind. Für Packstoffe außerhalb von Papier und Karton ist das Thema damit nicht erledigt.
Quelle: Meldung packaging-journal.de vom 12.10.2026