Pflegegeld ist nicht pfändbar

Pflegegeld ist nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Pflegegeld, das Personen für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhalten, nicht der Pfändung unterliegt (Beschl. v. 20.10.2022, Az. IX ZB 12/22).
 
Im konkreten Fall hat eine Mutter ihren pflegebedürftigen Sohn zu Hause gepflegt und dafür das Pflegegeld erhalten. Der Insolvenzverwalter wollte das Pflegegeld für die Insolvenzmasse berücksichtigt wissen. Der BGH hat ausgeführt, dass das Pflegegeld die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken soll, der mit der Geldleistung seine Pflegehilfen selbst gestalten kann. Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach gerade kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Dieses Ziel des Pflegegeldes würde nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde.
 
 
Dr. Christian Schieder

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer.