Probenahme zur Untersuchung auf Pestizidrückstände
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Probenahme zur Untersuchung auf Pestizidrückstände

Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthält spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf die Probenahmeverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln. Mit Artikel 155 der Verordnung (EU) 2017/625 wird dieser Artikel gestrichen, gilt aber noch bis zum 14.12.2022 weiter.
 
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2244 vom 07.10.2021 wurde die Bestimmung des Artikels 27 aus der Verordnung (EG) 396/2005 annähernd wortgleich in Artikel 1 der genannten Verordnung übernommen. Die genannte Verordnung legt fest, dass jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen auf Pestizidrückstände Proben von Lebens- und Futtermitteln in ausreichender Zahl und Bandbreite entnimmt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Ergebnisse für den Markt repräsentativ sind. Die Ergebnisse früherer, mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme sind dabei zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist auch die Grundlage für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) jährlich herausgegebene nationale Berichterstattung „Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln“.
 
Ziel der Überwachung von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln ist es, die Einhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten und die Exposition der Verbraucher gegenüber Pestizidrückständen zu bewerten. Mit der eigenständigen Delegierten Verordnung (EU) 2021/2244 wurde Artikel 19 Absatz 1 der EU-Kontrollverordnung ergänzt.
 
Die Verordnung tritt zum 02.01.2022 in Kraft.
 
 
QUELLE:

  • Amtsblatt der EU Nr. L 453 vom 17.12.2021, S. 1

 
Dr. Herbert Otteneder

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