Qualitätsunterschiede bei Markenprodukten verbieten
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Qualitätsunterschiede bei Markenprodukten verbieten

Wie die Lebensmittelzeitung berichtet, hat das EU-Parlament ein Maßnahmenpaket beschlossen, wie die Vermarktung von Produkten unterschiedlicher Rezeptur unter derselben Marke, sogenannte „Dual Quality“ bekämpft werden können. Anlass für die Maßnahme waren Beschwerden von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedsländern, dass die Qualität mancher Produkte in ihrem Heimatland schlechter ist als die Qualität von Produkten desselben Herstellers, die unter derselben Marke in anderen EU-Mitgliedstaaten erhältlich sind.

Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), der wissenschaftliche Dienst der Kommission, hat eine einheitliche Methodik entwickelt, mit deren Hilfe die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten Zusammensetzung und Eigenschaften von Lebensmittelprodukten vergleichen können, die innerhalb der Union in gleich aussehender Verpackung vertrieben werden. Dies ist eine weitere Initiative der Kommission, mit der sie die Maßnahmen ergänzt, die sie im Anschluss an Präsident Junckers Rede zur Lage der Union ergriffen hat. Unter der Federführung der Gemeinsamen Forschungsstelle wird die Methodik nun im Rahmen einer europaweiten Testreihe von den Laboratorien mehrerer EU-Mitgliedstaaten mit dem Ziel getestet, das Ausmaß der Verbreitung von zweierlei Qualität datenmäßig zu erfassen. Erste Ergebnisse dürften Ende 2018 vorliegen. Durch das Testen sollen die Behörden praktische Orientierungshilfe bei der Ermittlung irreführender Praktiken erhalten.

Weiter besteht der Vorschlag für ein gemeinsames Logo. Es soll angeben, dass Inhalt und Qualität der Marke in allen EU-Staaten gleich sind. Hiergegen bestehen Bedenken seitens des Verbandes FoodDrinkEurope, da Produkte ohne Logo den Eindruck vermittel könnten dies sei hier nicht der Fall. Ein weiterer Vorschlag sieht vor in den Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (205/29/EG, UCP-Richtlinie) um einen entsprechenden Punkt zu ergänzen. Die Ergänzung der sogenannten „schwarzen Liste“ der UCP-Richtlinie würde jedoch keine Bewertung des Einzelfalls mehr zulassen wird von Seiten des Verbandes FoodDrinkEurope eingewendet. Dies könnten z.B. Unterschiede in den nationalen Vorschriften, die Rohware, lokale Verbrauchervorlieben oder Reformulierungs-Bemühungen sein. Aus Sicht von Carl von Jagow, Partner von Krohn Rechtsanwälte ist es bereits jetzt schon irreführend, ein Produkt identisch zu einem anderen zu vermarkten, obwohl es dies nicht ist. Nach seiner Auffassung wäre die Ergänzung der „Schwarzen Liste“ der UCP-Richtlinie überflüssig.  


QUELLE:

•  Lebensmittelzeitung vom 21.09.2018, S. 24:


Dr. Herbert Otteneder

 

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