Reform des Weinrechts auf den Weg gebracht

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 15.01.2021 traten zum Jahresbeginn eine Reihe von neuen Bestimmungen in Kraft, mit denen das deutsche Qualitätsweinsystem zu einem System weiterentwickelt werden soll, das sich mehr als bisher an der geografischen Herkunft eines Weines orientiert.

Es folgt dem Grundsatz "je kleiner die Herkunft, desto höher die Qualität". Dementsprechend wurden die Begriffe „geschützte geografische Angabe“ und „geschützte Ursprungsbezeichnung“ unter Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 in die Liste der Begriffsbestimmungen des §2 des Weingesetzes aufgenommen. Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), zu denen die Landweine zählen, sollen zukünftig keine Orts- und Lagenamen mehr tragen dürfen (§23 Absatz 1a neu). Diese sind den Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) vorbehalten. Zu ihnen gehören die heutigen Qualitäts- und Prädikatsweine.

Neuanpflanzungen von Weinreben sollen mit dem geänderten Weingesetz auf 0,3 Prozent weiter bis 2023 begrenzt bleiben (§7). Die Mittel der Absatzförderung werden auf zwei Millionen Euro aufgestockt (§3b). Die Verordnung trat zum 27.01.2021 in Kraft.


QUELLE:

  •         BGBl I Nr. 3 vom 26.01.2021 S. 74
  •         Bundestag Drucksache 19/23749 vom 28.10.2020 (siehe auch Food & Recht, 4/2021 S. 3)


Dr. Herbert Otteneder

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