Am 1. Juli 2024 ist die Neufassung der nationalen Bedarfsgegenstände-Verordnung (BedGgstV) in Kraft getreten. Danach müssen sich alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schüsseln, Teller, Tassen oder andere Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, bei der zuständigen Behörde registrieren. Explizit eingeschlossen sind hier auch kleine handwerkliche Herstellerinnen und Hersteller. Für größere Unternehmen ist zu beachten, dass jede Betriebsstätte einzeln zu melden ist. Unternehmen, die bereits registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln betraut sind oder die für die Umsetzung des Lebensmittelrechts in ihrem Unternehmen zuständig sind, sind nach geltendem EU-Recht dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wichtigen Veränderungen ihrer Tätigkeiten sowie Betriebsschließungen mitzuteilen. Dazu gehört bei der Primärerzeugung, also dem Anbau von pflanzlichen Lebensmitteln, auch der Wechsel des Anbauerzeugnisses, sofern damit vom gemeldeten Produktsortiment abgewichen wird. Neu ist, dass nun auch alle Unternehmungen im Zusammenhang mit Bedarfsgegenständen registriert werden müssen. Bereits tätigen Unternehmerinnen und Unternehmern wird eine Registrierungsfrist bis zum 31. Oktober 2024 eingeräumt.
Quellen: Meldung Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) vom 09.07.2024
Dr. Greta Riel