Werbebezeichnungen wie „Einzigartig“, „Magisch“ und „Geheimnisvoll“ bestehen für einige Spirituosen wie Gin und Wodka. Ein Grund dafür ist der Wechsel der Getränkefarbe, wenn man diese Spirituosen beim Servieren mit säurehaltigen Erfrischungsgetränken wie z. B. Tonic Water mischt. Um den Farbwechsel herbeizuführen, verwenden einige Hersteller Teile der Pflanze Clitoria ternatea. Clitoria ternatea enthält wasserlösliche Pflanzenfarbstoffe, sogenannte Anthocyane, die für die charakteristische blaue Färbung der Blüten verantwortlich sind. Anthocyane sind für ihren pH-abhängigen Farbwechsel bekannt. Die Verwendung dieser Pflanze als Lebensmittelzutat in der Europäischen Union war bisher nicht bekannt. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob diese Nutzung aus rechtlicher Sicht erlaubt ist.
Die rechtliche Einstufung von Clitoria ternatea ist laut CVUA je nach Zweckbestimmung unterschiedlich. Aufgrund der färbenden Eigenschaft dieser Schmetterlingsblütlerpflanze ist sie entweder als zulassungspflichtiges neuartiges Lebensmittel oder als zulassungspflichtiger Zusatzstoff einzustufen. Ohne entsprechende Zulassung ist ihr Einsatz in Spirituosen demnach verboten. Die Verwendung von Clitoria ternatea als Lebensmittelzutat ist in der Europäischen Union bisher ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig, da weder eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel noch als Lebensmittelzusatzstoff vorliegt. Clitoria ternatea ist bereits im Novel Food-Katalog gelistet. Ihr Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln ist dabei zulässig und nicht als neuartig eingestuft, was aber für andere Lebensmittelgruppen wie Spirituosen nicht zutrifft. Grund dafür ist, dass im Novel Food Recht zwischen einem Verzehr in nennenswertem Umfang in Lebensmitteln oder ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln unterschieden wird.
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe stellt klar: Spirituosen, die mit der blauen Schmetterlingsblüte hergestellt werden, dürfen somit aus Vorsorgegründen zum Schutz des Verbrauchers ohne Zulassung in der EU nicht verkauft werden. Unternehmen, die eine nicht zugelassene Zutat in Spirituosen einsetzen und derartige Produkte auf den Markt bringen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen und einem Verkaufsverbot durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde rechnen.
QUELLE:
- Meldung Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe vom 02.03.2023
Dr. Greta Riel