Süßung von Säuglings- und Kleinkindertees verboten
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Süßung von Säuglings- und Kleinkindertees verboten

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 18.05.2020 wird die Verordnung um spezifische Vorgaben für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder erweitert. Dazu wird die Bezeichnung neu gefasst in:

„Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder (Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung – FrSaftErfrischGetrTeeV)“.

Die Verordnung trat zum 29.05.2020 in Kraft. Bis zum 29.11.2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28.05.2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Diese Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Neu eingefügt wird der Abschnitt 4 „Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder“:

Danach werden der Zusatz von Zucker, Honig, Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder Erzeugnisse nach der Anlage 1 der Verordnung (z. B. Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtnektar) verboten. Zu „Zucker“ verweist die Verordnung auf die Definition der Lebensmittelinformations-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Zu den vom Verbot der Süßung erfassten Erzeugnissen zählen teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen (siehe Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen), die noch mit Wasser zubereitet werden. Weiter werden auch die aus den genannten Erzeugnissen hergestellten Getränke zum direkten Verzehr erfasst. Die Vorgaben gelten für die genannten Erzeugnisse sofern sie nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.

Die Verpackung muss den Hinweis enthalten, dass bei der Zubereitung oder Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll. Weiter muss darauf hingewiesen werden, ab welchem Alter diese Erzeugnisse verwendet werden können. Dieses Alter darf nicht unter vier Monaten liegen.

Mit Beschluss vom 15.05.2020 stimmte der Bundesrat der Verordnung zu. Er verweist jedoch darauf, dass durch eine Regelung zum Zusatz von Zucker und diversen süßenden Lebensmitteln zu derartigen Erzeugnissen eventuell verstärkt alternative süßende Stoffe zugesetzt werden. Er bittet die Bundesregierung daher, eine Erweiterung des Verbots um Süßstoffe unter Einbeziehung der Substanzen Stevia und Maltodextrin zu prüfen.

Weiter regte der Bundesrat an, die vorgesehenen Regelungen für Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder alternativ in den Rechtsrahmen der Diätverordnung aufzunehmen. Nach Auffassung des Bundesrates bestehen Zweifel, ob die Verordnung über Fruchtsaft und Erfrischungsgetränke rechtstechnisch geeignet ist, Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder zu regeln.

Die Verbraucherorganisation foodwatch hält das Verbot gesüßter Tees für Babys und Kleinkinder für ungeeignet, um das Übergewichtsproblem bei Kindern zu lösen. Baby-Tees sind mittlerweile ein Nischenprodukt und kaum noch im Handel erhältlich. Die Hersteller haben bereits vor Jahren aufgrund öffentlicher Kritik die Rezepturen geändert und umstrittene Produkte vom Markt genommen.

 
QUELLEN:

  •    BGBl I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1075•  Bundesratsdrucksache 141/20 vom 18.03.2020
  •   Bundesratsdrucksache 141/1/20 vom 30.04.2020
  •    Bundesratsdrucksache 141/20 vom 15.05.2020 (Beschluss)
  •    www.foodwatch.org (Start > Aktuelle Nachrichten > Babytee-Verbot: Julia Klöckners nächstes Ablenkungsmanöver) vom 13.05.2020


Dr. Herbert Otteneder (Food & Recht, 8/2020)

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